§ 32 WO-EwZ - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
Die Aufstellung des Wählerverzeichnisses, das nur die Beschäftigten der Dienststelle enthält, und die Entscheidung über Einsprüche ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände.