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§ 33 NPersVG - Aussetzung von Personalratsbeschlüssen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Der Personalrat hat einen Beschluß für die Dauer einer Woche auszusetzen, wenn

  1. 1.
    ein Viertel seiner Mitglieder,
  2. 2.
    die Vertretung einer Gruppe,
  3. 3.
    die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
  4. 4.
    die Schwerbehindertenvertretung

dies wegen einer erheblichen Beeinträchtigung wichtiger Interessen verlangt. Während dieser Frist soll, soweit erforderlich mit Hilfe der unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaften, eine Verständigung versucht werden.

(2) Nach Ablauf der Frist hat der Personalrat über die Angelegenheit endgültig zu beschließen.

(3) Die Aussetzung des Beschlusses führt zu einer Verlängerung der in § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 genannten Frist bis zu einer Woche. Die Dienststelle ist unverzüglich zu unterrichten.