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§ 8 NHärteKVO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Härtefallkommission in Niedersachsen nach dem Aufenthaltsgesetz (Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung - NHärteKVO)
Amtliche Abkürzung
NHärteKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

(1) Eine Eingabe, die vor dem 18. August 2006 beim Landtag eingereicht wurde, kann nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 nicht zur Beratung angenommen werden, wenn die Geschäftsstelle der Härtefallkommission die Petentin oder den Petenten auf die Vorschrift hingewiesen und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben hat, die beim Landtag anhängige Eingabe innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung zurückzunehmen.

(2) Die Amtszeit der vor dem 16. Dezember 2009 berufenen Mitglieder endet mit Ablauf des 31. Dezember 2009.