§ 2 NDiszG - Sachlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
- Amtliche Abkürzung
- NDiszG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verfolgung von Dienstvergehen im Sinne des § 85 Abs. 1 NBG. 2Die nach § 85 Abs. 2 NBG als Dienstvergehen geltenden Handlungen gelten auch als Dienstvergehen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte in einem früheren Beamtenverhältnis, Richterverhältnis, Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen früheren Verhältnis begangen haben und die noch nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens waren. 2Als Dienstvergehen gelten auch die in § 85 Abs. 2 Nr. 3 NBG bezeichneten Handlungen der aus einem in Satz 1 genannten früheren Verhältnis Ausgeschiedenen oder Entlassenen.
(3) Dienstvergehen, die Beamtinnen oder Beamte während des Wehrdienstes im Rahmen einer Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes) oder einer besonderen Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes) begangen haben, können auch nach diesem Gesetz verfolgt werden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.