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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SBKFoVFRdErl

Bibliographie

Titel
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen der Braunschweig-Stiftung und des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds innerhalb der Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz; Fachaufsicht
Redaktionelle Abkürzung
SBKFoVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78800

Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 649) sind die Teilvermögen der Braunschweig-Stiftung und des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds in ihrem Bestand zu erhalten. Bei ihrer Verwaltung ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu verfahren und auf die Erzielung möglichst günstiger Erträge zu achten. Im Einvernehmen mit dem MWK werden dazu folgende Regelungen getroffen:

1.1
Das ML führt die Fachaufsicht über die Verwaltung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Braunschweig-Stiftung und des Braunschweigischen Vereinigten Kloster- und Studienfonds.

Der Grundbesitz ergibt sich aus der Vermögensübersicht des jeweiligen Haushaltsplans.

Die Befugnisse des MWK auf dem Gebiet der Stiftungsaufsicht über die Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz (im Folgenden: SBK) bleiben unberührt.

1.2
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes können allgemein und im Einzelfall durch ML fachliche Weisungen erteilt werden. In Fachfragen ist ihm - ggf. unter Vorlage entsprechender Unterlagen - zu berichten.

1.3
Im Rahmen der Fachaufsicht über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gelten die Zustimmungsvorbehalte, die den jeweiligen Regelungen für das domänenfiskalische Vermögen des Landes entsprechen.

1.4
Werden gegenüber der SBK fachliche Stellungnahmen abgegeben, die grundsätzliche Bedeutung für die Verwaltung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens haben können, sind Durchschriften rechtzeitig dem ML vorzulegen. Dies gilt auch für entsprechende Beschlussvorlagen, die die Teilvermögen betreffen.

1.5
Das MWK beteiligt das ML bei der Genehmigung des Haushaltsplans für die Teilvermögen der SBK und bei der Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die das land- und forstwirtschaftliche Vermögen betreffen. Voten des MWK im Stiftungsrat, die das land- und forstwirtschaftliche Vermögen betreffen, werden einvernehmlich mit dem ML abgestimmt.