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Anlage 5 NWG - Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Amtliche Abkürzung
NWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(zu § 64 Abs. 1 Satz 4)

1.
Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen

  1. a)

    Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden.

    1. aa)

      Leicht versiegelte Flächen:

      einfacher Hektarsatz

      BezeichnungBegriffsbestimmungKennung
      123
      SportflächeUnbebaute Fläche, die dem Sport dient21 410
      GrünanlageUnbebaute Fläche, die der Erholung dient21 420
      CampingplatzUnbebaute Fläche, die als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt wird21 430
      GartenlandFläche, die dem Gartenbau dient, soweit sie für eine Saat-, Pflanz- oder Baumschule genutzt wird21 630
      ÜbungsgeländeUnbebaute Fläche, die Übungs- oder Erprobungszwecken dient21 910
      SchutzflächeUnbebaute Fläche, die dem Schutz von Anlagen oder Landschaftsteilen dient21 920
      Historische AnlageFläche mit historischen Anlagen, die nicht der Gebäude- und Freifläche zugeordnet werden kann21 930
      FriedhofUnbebaute Fläche, die zur Bestattung dient oder nach allgemeiner Auffassung als Friedhof zu beurteilen ist21 940
    2. bb)

      Mitteldicht versiegelte Flächen:

      zweieinhalbfacher Hektarsatz

      BezeichnungBegriffsbestimmungKennung
      123
      Betriebsfläche AbbaulandUnbebaute Fläche, die durch Abbau der Bodensubstanz genutzt wird21 310
      Betriebsfläche HaldeUnbebaute Fläche, auf der aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird21 320
      Betriebsfläche LagerplatzUnbebaute Fläche, auf der Güter vorübergehend gelagert werden21 330
      Betriebsfläche VersorgungsanlageUnbebaute Fläche, die der Versorgung dient21 340
      Betriebsfläche EntsorgungsanlageUnbebaute Fläche, die der Entsorgung dient21 350
      Betriebsfläche ungenutztUnbebaute Fläche, die nicht mehr bewirtschaftet wird21 360
      StraßeUnbebaute Fläche, die nach allgemeiner Auffassung als Straße zu bezeichnen ist21 510
      StraßeEntspricht Schlüssel 510, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist21 51A
      WegUnbebaute Fläche, die nach allgemeiner Auffassung als Weg zu bezeichnen ist21 520
      PlatzUnbebaute Fläche, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder für Veranstaltungen vorgesehen ist21 530
      BahngeländeUnbebaute Fläche, die dem schienengebundenen Verkehr dient21 540
      BahngeländeEntspricht Schlüssel 540, jedoch mit Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist21 54A
      FlugplatzUnbebaute Fläche, die dem Luftverkehr dient21 550
      FlugplatzEntspricht Schlüssel 550, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist21 55A
      SchiffsverkehrUnbebaute Fläche zu Lande, die dem Schiffsverkehr dient21 560
      Verkehrsfläche ungenutztUnbebaute Fläche, die dem Verkehr diente und nicht anders genutzt wird21 580
      Verkehrsfläche ungenutztEntspricht Schlüssel 580, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist21 58A
      VerkehrsbegleitflächeUnbebaute Fläche, die innerhalb der Verkehrsfläche liegt, aber als eigenständige Begleitfläche dient21 590
    3. cc)

      Stärker versiegelte Flächen:

      vierfacher Hektarsatz

      BezeichnungBegriffsbestimmungKennung
      123
      Gebäude- und Freifläche Öffentliche ZweckeGebäude- und Freifläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient21 110
      Gebäude- und Freifläche WohnenGebäude- und Freifläche, die Wohnzwecken dient21 130
      Gebäude- und Freifläche Handel und DienstleistungenGebäude- und Freifläche, die Einrichtungen von Handel oder Dienstleistungen dient21 140
      Gebäude- und Freifläche Gewerbe und IndustrieGebäude- und Freifläche, die gewerblichen oder industriellen Zwecken dient21 170
      Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit WohnenGebäude- und Freifläche, die Wohn- und anderen Nutzungen zugleich dient21 210
      Gebäude- und Freifläche zu VerkehrsanlagenGebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient21 230
      Gebäude- und Freifläche zu VersorgungsanlagenGebäude- und Freifläche, die der Versorgung dient21 250
      Gebäude- und Freifläche zu EntsorgungsanlagenGebäude- und Freifläche, die der Beseitigung von Abwasser oder Abfall dient21 260
      Gebäude- und Freifläche Land- und ForstwirtschaftGebäude- und Freifläche, die der Land- oder Forstwirtschaft dient21 270
      Gebäude- und Freifläche ErholungGebäude- und Freifläche, die dem Sport, der Freizeit oder der Erholung dient21 280
      Gebäude- und Freifläche ungenutztGebäude- und Freifläche, die nicht mehr baulich oder anders genutzt wird21 290

    Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftskatasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist.

  2. b)

    Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.

  3. c)

    Ist eine Gemeinde nach § 63 oder § 64 Abs. 3 Satz 3 Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt werden, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird.

2.
Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen

Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.

3.
Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse

  1. a)

    Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag herangezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

  2. b)

    Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursachten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden.

4.
Wirksambleiben bisheriger Regelungen

Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.