Anlage 5 NWG - Zusätzliche Beiträge für die Erschwerung der Unterhaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Amtliche Abkürzung
- NWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(zu § 64 Abs. 1 Satz 4)
1.
Zusätzlicher Beitrag für Versiegelungen
- a)
Für eine versiegelte Fläche, die im Liegenschaftskataster mit einer der folgenden Bezeichnungen und der entsprechenden Kennung eingetragen ist, kann nach Maßgabe der in Spalte 2 enthaltenen Begriffsbestimmung ein zusätzlicher Beitrag mit dem angegebenen Mehrfachen des Hektarsatzes erhoben werden.
- aa)
Leicht versiegelte Flächen:
einfacher Hektarsatz
Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung 1 2 3 Sportfläche Unbebaute Fläche, die dem Sport dient 21 410 Grünanlage Unbebaute Fläche, die der Erholung dient 21 420 Campingplatz Unbebaute Fläche, die als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt wird 21 430 Gartenland Fläche, die dem Gartenbau dient, soweit sie für eine Saat-, Pflanz- oder Baumschule genutzt wird 21 630 Übungsgelände Unbebaute Fläche, die Übungs- oder Erprobungszwecken dient 21 910 Schutzfläche Unbebaute Fläche, die dem Schutz von Anlagen oder Landschaftsteilen dient 21 920 Historische Anlage Fläche mit historischen Anlagen, die nicht der Gebäude- und Freifläche zugeordnet werden kann 21 930 Friedhof Unbebaute Fläche, die zur Bestattung dient oder nach allgemeiner Auffassung als Friedhof zu beurteilen ist 21 940 - bb)
Mitteldicht versiegelte Flächen:
zweieinhalbfacher Hektarsatz
Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung 1 2 3 Betriebsfläche Abbauland Unbebaute Fläche, die durch Abbau der Bodensubstanz genutzt wird 21 310 Betriebsfläche Halde Unbebaute Fläche, auf der aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird 21 320 Betriebsfläche Lagerplatz Unbebaute Fläche, auf der Güter vorübergehend gelagert werden 21 330 Betriebsfläche Versorgungsanlage Unbebaute Fläche, die der Versorgung dient 21 340 Betriebsfläche Entsorgungsanlage Unbebaute Fläche, die der Entsorgung dient 21 350 Betriebsfläche ungenutzt Unbebaute Fläche, die nicht mehr bewirtschaftet wird 21 360 Straße Unbebaute Fläche, die nach allgemeiner Auffassung als Straße zu bezeichnen ist 21 510 Straße Entspricht Schlüssel 510, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist 21 51A Weg Unbebaute Fläche, die nach allgemeiner Auffassung als Weg zu bezeichnen ist 21 520 Platz Unbebaute Fläche, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder für Veranstaltungen vorgesehen ist 21 530 Bahngelände Unbebaute Fläche, die dem schienengebundenen Verkehr dient 21 540 Bahngelände Entspricht Schlüssel 540, jedoch mit Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist 21 54A Flugplatz Unbebaute Fläche, die dem Luftverkehr dient 21 550 Flugplatz Entspricht Schlüssel 550, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist 21 55A Schiffsverkehr Unbebaute Fläche zu Lande, die dem Schiffsverkehr dient 21 560 Verkehrsfläche ungenutzt Unbebaute Fläche, die dem Verkehr diente und nicht anders genutzt wird 21 580 Verkehrsfläche ungenutzt Entspricht Schlüssel 580, jedoch mit angrenzender Begleitfläche, die Verkehrsbegleitfläche ist 21 58A Verkehrsbegleitfläche Unbebaute Fläche, die innerhalb der Verkehrsfläche liegt, aber als eigenständige Begleitfläche dient 21 590 - cc)
Stärker versiegelte Flächen:
vierfacher Hektarsatz
Bezeichnung Begriffsbestimmung Kennung 1 2 3 Gebäude- und Freifläche Öffentliche Zwecke Gebäude- und Freifläche, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und der Allgemeinheit dient 21 110 Gebäude- und Freifläche Wohnen Gebäude- und Freifläche, die Wohnzwecken dient 21 130 Gebäude- und Freifläche Handel und Dienstleistungen Gebäude- und Freifläche, die Einrichtungen von Handel oder Dienstleistungen dient 21 140 Gebäude- und Freifläche Gewerbe und Industrie Gebäude- und Freifläche, die gewerblichen oder industriellen Zwecken dient 21 170 Gebäude- und Freifläche Mischnutzung mit Wohnen Gebäude- und Freifläche, die Wohn- und anderen Nutzungen zugleich dient 21 210 Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen Gebäude- und Freifläche zu Verkehrsanlagen, die der Abwicklung und Sicherheit des Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsfläche dient 21 230 Gebäude- und Freifläche zu Versorgungsanlagen Gebäude- und Freifläche, die der Versorgung dient 21 250 Gebäude- und Freifläche zu Entsorgungsanlagen Gebäude- und Freifläche, die der Beseitigung von Abwasser oder Abfall dient 21 260 Gebäude- und Freifläche Land- und Forstwirtschaft Gebäude- und Freifläche, die der Land- oder Forstwirtschaft dient 21 270 Gebäude- und Freifläche Erholung Gebäude- und Freifläche, die dem Sport, der Freizeit oder der Erholung dient 21 280 Gebäude- und Freifläche ungenutzt Gebäude- und Freifläche, die nicht mehr baulich oder anders genutzt wird 21 290
Im Fall der Neubezeichnung der Nutzungsflächen in der Systematik des Liegenschaftskatasters werden die Flächen den neuen Bezeichnungen zugeordnet, soweit damit keine Veränderung des Beitragsmaßstabes verbunden ist.
- b)
Der Beitrag nach Buchstabe a wird auf Antrag der beitragspflichtigen Person nicht erhoben, wenn diese nachweist, dass die betroffene Fläche vollständig unversiegelt ist. Der Beitrag wird nicht oder nur teilweise erhoben, soweit das Niederschlagswasser auf den versiegelten Flächen genutzt wird.
- c)
Wer nur den Mindestbeitrag zu zahlen hat, wird nicht zu einem Beitrag für Versiegelungen herangezogen.
- d)
Ist eine Gemeinde nach § 63 oder § 64 Abs. 3 Satz 3 Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so können die versiegelten Flächen im Gemeindegebiet abweichend von Buchstabe a in der Weise berücksichtigt werden, dass von der Gemeinde ein Beitrag in Höhe von höchstens dem Hektarsatz je Einwohnerin oder Einwohner, die oder der im Verbandsgebiet wohnt, erhoben wird.
2.
Zusätzlicher Beitrag für Wasser- und Abwassereinleitungen
Wer Wasser oder Abwasser einleitet, kann je eingeleitetem vollen Kubikmeter mit einem 2.500stel des Hektarsatzes herangezogen werden. Ausgenommen ist Niederschlagswasser.
3.
Zusätzlicher Beitrag für sonstige Erschwernisse
- a)
Die Mitglieder, auf deren Grundstücken oder, bei einer Mitgliedschaft nach § 63 oder nach § 64 Abs. 3 Satz 3 oder 6, auf deren Gebiet sich Anlagen im Sinne des § 71 befinden, die den Gewässerabfluss beeinträchtigen können, können mit einem Pauschalbetrag herangezogen werden. Die Höhe des Pauschalbetrages richtet sich nach dem im Gebiet des Unterhaltungsverbands je Anlagentyp entstehenden durchschnittlichen jährlichen Unterhaltungsaufwand. Ausgenommen sind Anlagen zur Abführung des Wassers nach § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.
- b)
Für andere Erschwernisse kann ein Betrag in Höhe des durch die Erschwernis verursachten durchschnittlichen Mehraufwands erhoben werden.
4.
Wirksambleiben bisheriger Regelungen
Vor dem 1. März 2010 wirksam erlassene Satzungsregelungen der Unterhaltungsverbände zur Erhebung von Beiträgen für die Erschwerung der Unterhaltung gelten fort, soweit sie nicht aufgehoben oder geändert werden.