§ 11 NHZVO - Besonderer öffentlicher Bedarf
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den Hochschulen in staatlicher Verantwortung in Niedersachsen (Niedersächsische Hochschulzulassungsverordnung - NHZVO)
- Amtliche Abkürzung
- NHZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli, für das Wintersemester 2020/2021 jedoch bis zum 20. August 2020, (Ausschlussfristen) mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) 1Das Erfordernis der Registrierung nach § 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in der Quote nach Absatz 1 unberührt; die Benennung nach Absatz 1 gilt als Zulassungsantrag nach § 6 Abs. 3. 2Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. 3Abweichend von § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.