Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.11.1966, Az.: 2 U 68/66

Kraftfahrzeug; Prüfung des Ölstands; Tankstelleninhaber; Verschluß der Motorhaube; Betriebsgefahr

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.11.1966
Aktenzeichen
2 U 68/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1966:1123.2U68.66.0A

Fundstellen

  • DAR 1967, 274
  • VRS 33, 81

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Tankstelleninhaber und dessen Gehilfe erfüllt seine Sorgfaltspflicht nach einer Prüfung des Ölstands bei dem Kraftfahrzeug des Halters nur dann, wenn er nach der Prüfung nicht nur die Motorhaube fallen läßt und auf die Haube drückt, er muß sich vielmehr auch Gewißheit über den ordnungsgemäßen Verschluß der Motorhaube verschaffen, welches durch den Versuche, die Haube anzuheben gewährleistet werden kann.

2. Es besteht die Verpflichtung für den Halter, einen Teil seines Schadens selbst zu tragen, wel der der Schaden bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden ist. Dabei ist die bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Betriebsgefahr i. S. v. § 254 BGB einem Verschulden des Geschädigten gleichzustellen.