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§ 20a AbgG - Altersentschädigung bei Gesundheitsschäden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Erleidet ein Abgeordneter eine Gesundheitsschaden, der seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag den Beruf, den er beim Erwerb seines Mandates ausübte, oder einen anderen zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann, so erhält er auf Antrag unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 Abs. 2 eine Altersentschädigung. § 19 Abs. 1 bleibt anwendbar. War die Zeit des Mandats im Niedersächsischen Landtag einschließlich einer Mandatszeit nach § 18 Abs. 2 kürzer als 10 Jahre, so ist die daran fehlende Zeit bei der Berechnung der Altersentschädigung hinzuzurechnen.

(2) Erleidet ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, einen Gesundheitsschaden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er vom Monat der Antragstellung an eine Altersentschädigung unabhängig von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls bei Ausübung des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Altersentschädigung um die Hälfte, höchstens jedoch auf 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für einen früheren Abgeordneten, der den Gesundheitsschaden oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Die Bestimmung des § 95 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über den Übergang von Schadensersatzansprüchen ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 trifft der Amtsarzt am Sitz des Landtages.