Abschnitt 2 StVollstrO - 2. Ergänzende Bestimmungen zur StVollstrO
Bibliographie
- Titel
- Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
- Amtliche Abkürzung
- StVollstrO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34100
Es werden die folgenden ergänzenden Bestimmungen zur StVollstrO getroffen:
2.1
Zu § 69
2.1.1
Nach Absatz 1 Satz 1 sind Jagdwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte dem ML anzuzeigen. Dieses hat als Ablieferungsstelle (Absatz 1 Satz 2) das Büsgen-Institut, Abteilung Forstzoologie und Waldschutz, Büsgenweg 5, 37077 Göttingen, bestimmt.
2.1.2
Nach Absatz 3 sind die dort bezeichneten Werkzeuge dem ML anzuzeigen. Dieses hat als Ablieferungsstellen (Absatz 3 Satz 2)
- a)
das jeweils (örtlich) zuständige Forstamt der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, soweit die Straftat, deretwegen die Einziehung ausgesprochen ist, in einem Staatswald begangen ist, und
- b)
im Übrigen das jeweils örtlich zuständige Forstamt der LWK
bestimmt.
2.2
Zu § 70
Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Waffen und sonstigen Gegenstände sind bei der Zentralen Polizeidirektion, Schützenwiese 24, 31137 Hildesheim, abzuliefern.
2.3
Zu § 71
Als Stellen, denen Fanggeräte anzuzeigen sind (Absatz 1 Satz 1), wird für den Bereich der Küstenfischerei das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, Fischkai 31, 27572 Bremerhaven, und für den Bereich der Binnenfischerei das Dezernat "Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst -" des LAVES, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, bestimmt.
2.4
Zu § 74
Die Anzeige nach § 74 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig, Petzvalstraße 18, 38104 Braunschweig, für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Am Listholze 74, 30177 Hannover, für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg,
Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück.
2.5
Zu § 82 Abs. 2 Satz 2
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 54 des Weingesetzes ist an das ML zu richten.