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Abschnitt 2 StVollstrO - 2. Ergänzende Bestimmungen zur StVollstrO

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34100

Es werden die folgenden ergänzenden Bestimmungen zur StVollstrO getroffen:

2.1
Zu § 69

2.1.1
Nach Absatz 1 Satz 1 sind Jagdwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte dem ML anzuzeigen. Dieses hat als Ablieferungsstelle (Absatz 1 Satz 2) das Büsgen-Institut, Abteilung Forstzoologie und Waldschutz, Büsgenweg 5, 37077 Göttingen, bestimmt.

2.1.2
Nach Absatz 3 sind die dort bezeichneten Werkzeuge dem ML anzuzeigen. Dieses hat als Ablieferungsstellen (Absatz 3 Satz 2)

  1. a)

    das jeweils (örtlich) zuständige Forstamt der Anstalt Niedersächsische Landesforsten, soweit die Straftat, deretwegen die Einziehung ausgesprochen ist, in einem Staatswald begangen ist, und

  2. b)

    im Übrigen das jeweils örtlich zuständige Forstamt der LWK

bestimmt.

2.2
Zu § 71

Als Stellen, denen Fanggeräte anzuzeigen sind (Absatz 1 Satz 1), wird für den Bereich der Küstenfischerei das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, Fischkai 31, 27572 Bremerhaven, und für den Bereich der Binnenfischerei das Dezernat "Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst -" des LAVES, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, bestimmt.

2.3
Zu § 74

Die Anzeige nach § 74 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an das

2.4
Zu § 82 Abs. 2 Satz 2

Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 54 des Weingesetzes ist an das ML zu richten.