Art. 1 VersträgAufG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Redaktionelle Abkürzung
- VersträgAufG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120050000000
(1) Dem am 1. Februar/9. Juli 1996 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)
In Kraft getreten am 1. Juni 1997 (Bek. vom 21. Juli 1997, Nds. GVBl. S. 376).