Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.11.2006, Az.: 1 Ws 511/06 (StrVollz)
Bestehen eines Anspruchs auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes, wenn der Gefangene sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht; "Entlassung" aus dem Strafvollzug i. S. von § 51 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.11.2006
- Aktenzeichen
- 1 Ws 511/06 (StrVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 27235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2006:1127.1WS511.06STRVOLLZ.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 11.09.2006 - AZ: 50 StVK 606/06
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 2 StVollzG
- § 116 Abs. 1 StVollzG
Fundstellen
- NStZ-RR 2007, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ-RR 2007, V Heft 2 (amtl. Leitsatz)
- StRR 2007, 4 (amtl. Leitsatz)
- StraFo 2007, 40-41 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Auszahlung von Überbrückungsgeld
Amtlicher Leitsatz
Ein Anspruch auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes besteht grundsätzlich nicht, wenn der Gefangene nicht entlassen wird, sondern sich der weiteren Strafvollstreckung durch Flucht entzieht.
In der Strafvollzugssache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten
gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig
vom 11. September 2006
nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S.,
die Richterin am Oberlandesgericht v. H. und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. G.
am 27. November 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Der Streitwert wird auf 1.271,49 Euro festgesetzt.
Gründe
1.
Der seit dem 1. März 2004 sich durch Nichtrückkehr von einem Ausgang dem Strafvollzug entziehende Antragsteller wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit welcher sein auf Auszahlung des während der Haft angesparten Überbrückungsgeldes gerichteter Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt wurde, der Anspruch sei mangels einer Entlassung aus dem Strafvollzug im Sinne von § 51 Abs. 2 StVollzG nicht fällig. Der Verurteilte, gegen den noch gut ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind, trägt hierzu vor, er lebe seit langem in der T. und beabsichtige nicht, nach D. zurückzukehren. Das Verweigern der Auszahlung sei daher willkürlich.
2.
Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe von § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, denn die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Rechtsfrage ist - soweit ersichtlich - zumindest obergerichtlich noch nicht entschieden.
3.
Die auch im Übrigen zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Strafvollstreckungskammer hat aus grundsätzlich zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen den auf Auszahlung des Überbrückungsgeldes gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann daher zunächst Bezug genommen werden.
Das Beschwerdevorbringen greift demgegenüber nicht durch.
Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 StVollzG liegen die Voraussetzungen der Auszahlung des Über-brückungsgeldes erkennbar nicht vor. Die Strafvollstreckungskammer hat daher frei von Rechtsfehlern auf den Begriff der die Fälligkeit bedingenden Entlassung abgestellt (vgl. auch HansOLG Bremen, ZstrVo 91, 309 und OLG Schleswig, ZstrVo 80, 62, für den Übergang in eine andere Form der Unterbringung). Diese Betrachtung entspricht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zum Über-brückungsgeld, nämlich den Lebensunterhalt für die erste Zeit nach der Entlassung sicherzustellen (vgl. hierzu BT-Drucks. 7/918, s. 70 f.). Die vom Gesetzgeber hiernach offenkundig intendierte Entlassungssituation, nämlich einen auf justizieller Entscheidung beruhenden und möglichst konfliktfreien Übergang in das Leben außerhalb des Vollzugs zu ermöglichen, liegt im Falle des Sich-Ent-ziehens aus dem Vollzug gerade nicht vor. Die Vollzugsanstalt ist in derartigen Fällen vielmehr gehalten, das Überbrückungsgeld weiterhin für den Fall einer etwaig späteren Entlassung bereit zu halten (vgl. OLG Koblenz, NStZ 1988, 431, für einen Zeitraum von vier Jahren nach erfolgter Flucht). Zwar lebt der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge derzeit in der T.. Dass er der Strafverfolgung in D. noch zugeführt wird, ist derzeit aber nicht ausgeschlossen. Voll-streckungsverjährung ist nicht eingetreten.
Hinzu kommt: Nach dem aus § 162 BGB herzuleitenden allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 162 Rn. 1) kann derjenige, der durch treuwidriges Verhalten den Eintritt einer Bedingung herbeiführt bzw. deren Eintritt treuwidrig verhindert, hieraus keine Vorteile herleiten. Ein Anspruch entsteht in derartigen Fällen grundsätzlich nicht. Nach Auffassung des Senats kann im Falle des Sich-Entziehens aus dem Strafvollzug und des hierdurch herbeigeführten faktischen Vereitelns einer vom Gesetzgeber vorgesehenen Entlassung im Sinne von § 51 Abs. 2 StVollzG nichts anderes gelten.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle des Freiwerdens des Überbrückungsgeldes dieses nicht sogleich zur Auszahlung an den Verurteilten gelangen müsste. Vielmehr würde das Geld dem Eigengeld des Verurteilten zufallen, welches - anders als das Überbrückungsgeld, § 51 Abs. 4 StVollzG - der Pfändung und somit auch dem Zugriff der Landesjustizkasse unterliegt. Ob insoweit Ansprüche bestehen, hat die Strafvollstreckungskammer nicht festgestellt. Aus den bereits dargelegten Gründen beruht die angefochtene Entscheidung hierauf aber nicht.
4.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 119 Abs. 5 StVollzG.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 1.271,49 Euro festgesetzt.