Art. 3 KWBestÄndG - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Bestimmungen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWBestÄndG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Für Direktwahlen, die vor dem Tag der allgemeinen Neuwahlen für die Wahlperiode ab dem 1. November 2011 stattfinden, bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes geltenden Vorschriften maßgeblich.
(2) Bei den am Tag der allgemeinen Neuwahlen für die Wahlperiode ab dem 1. November 2011 stattfindenden Hauptwahlen (§ 2 Abs. 9 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes) ist bei der Berechnung der Fristen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung sowie § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Region Hannover der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
(3) Artikel 1 Nr. 6 und Nr. 7 Buchst. a und c bis f findet erst für die Feststellung der Ersatzpersonen für die Wahlperiode ab dem 1. November 2011 Anwendung.
(4) Satzungen nach § 32 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, § 27 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung und § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Region Hannover können bis zu acht Monate vor dem Ende der Wahlperiode geändert oder aufgehoben werden.