Abschnitt 1 ArbGVKSchB
Bibliographie
- Titel
- Beschluß des Landesministeriums über die Benennung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Arbeitgebervertreter in Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter für den Widerspruchsausschuß der Hauptfürsorgestelle Hannover
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGVKSchB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000001
1.
Der Sozialminister wird als die Landesbehörde bestimmt, die der Hauptfürsorgestelle einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und seinen Stellvertreter gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29.4.1974 (BGBl. I S. 1005) zu benennen hat. Der Minister des Innern ist entsprechend dem bisher geübten Benennungsverfahren zu beteiligen.