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  • ab 15.08.1974 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ArbGVKSchB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums über die Benennung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Arbeitgebervertreter in Kündigungsangelegenheiten Schwerbehinderter für den Widerspruchsausschuß der Hauptfürsorgestelle Hannover
Redaktionelle Abkürzung
ArbGVKSchB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000001

1.
Der Sozialminister wird als die Landesbehörde bestimmt, die der Hauptfürsorgestelle einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und seinen Stellvertreter gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29.4.1974 (BGBl. I S. 1005) zu benennen hat. Der Minister des Innern ist entsprechend dem bisher geübten Benennungsverfahren zu beteiligen.