Abschnitt 3 SIS-FRdErl
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die internationale Fahndung nach Personen, insbesondere der Fahndung nach Personen im Schengener Informationssystem (SIS) und aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Nummer 85 RiVASt)
- Redaktionelle Abkürzung
- SIS-FRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31030
3.
Bei der internationalen Fahndung im SIS mit dem Ziel der Festnahme ist wie folgt zu
verfahren:
- 3.1
Die Staatsanwaltschaft oder die sonst für die Ausschreibung zuständige Justizbehörde leitet das ausgefüllte Begleitschreiben zur Einleitung der internationalen Fahndung zur Festnahme (Vordruck Nr. 40a RiVASt), den unter Verwendung des Vordrucks Nr. 40 RiVASt ausgestellten Europäischen Haftbefehl und den nationalen Haftbefehl dem Landeskriminalamt Niedersachsen (LKA NI) zu. Dort erfolgen die Erfassung im Informationssystem der Polizei (INPOL) und die Steuerung in den nationalen Teil des SIS (NSIS).
- 3.2
Die Verwendung des Vordrucks KP 21/24 ist für die Ausschreibung zur Festnahme nicht erforderlich, wenn die darin aufzunehmenden Daten in den Vordruck Nr. 40 RiVASt aufgenommen worden sind (vgl. Anmerkung 2 zu Vordruck Nr. 40 RiVASt). Soweit erforderlich, ergänzt das LKA NI unter Beteiligung der Kriminalakten führenden Dienststelle die Textfelder PHW, FAA, FSD und FGZ.
- 3.3
Das LKA NI prüft das Begleitschreiben und vervollständigt es gegebenenfalls. Anschließend übermittelt es dieses und den Europäischen Haftbefehl in geeigneter Form der für die Schengen-Fahndung zuständigen SIRENE (Supplementary Information Request at the National Entry) beim Bundeskriminalamt.
- 3.4
Die ausschreibende Stelle teilt Veränderungen dem LKA NI mit. Soweit diese für SIS-Fahndung relevant sind, werden die entsprechenden Informationen dem BKA übermittelt.