§ 2 Nds. AG G 10 - Kontrolle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG G 10
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) Die Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 23 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes) und der Kontrolle durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).
(2) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes durch die Behörden des Landes. Der Ausschuss erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie über Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen sowie Mitteilungen an die Betroffenen.