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§ 2 Nds. AG G 10 - Kontrolle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes (Nds. AG G 10)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG G 10
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

(1) Die Beschränkungsmaßnahmen unterliegen der Kontrolle durch den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (§ 23 des Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes) und der Kontrolle durch eine besondere Kommission (G 10-Kommission).

(2) Das Fachministerium unterrichtet den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes in Abständen von längstens sechs Monaten über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes durch die Behörden des Landes. Der Ausschuss erstattet dem Landtag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht über die Durchführung sowie über Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen sowie Mitteilungen an die Betroffenen.