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Anlage ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

(zu § 1 Abs. 1)

Übersicht
zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. 1.

    Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und Arbeitsschutzgesetz

  2. 2.

    Auf die Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen

  3. 3.

    Recht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

  4. 4.

    Arbeitszeit- und Ladenöffnungsrecht

  5. 5.

    Arbeitsschutzrecht für bestimmte Personengruppen

  6. 6.

    Atom- und Strahlenschutzrecht

  7. 7.

    Sprengstoffrecht

  8. 8.

    Immissionsschutzrecht

  9. 9.

    Gentechnikrecht

  10. 10.

    Recht zur Umweltverträglichkeitsprüfung

  11. 11.

    Energiewirtschaftsrecht

  12. 12.

    Andere Rechtsgebiete

Erläuterungen zum Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:

ÄKNÄrztekammer Niedersachsen
ApoKNApothekerkammer Niedersachsen
BMUBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
DIBtDeutsches Institut für Bautechnik
GAAStaatliches Gewerbeaufsichtsamt
GAA-ZStaatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück
GGemeinde
sGselbständige Gemeinde
gsSgroße selbständige Stadt
HWKHandwerkskammer
IHKIndustrie- und Handelskammer
kSkreisfreie Stadt
LAVESNiedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
LBEGLandesamt für Bergbau, Energie und Geologie
LkLandkreis
LSNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
LWKLandwirtschaftskammer Niedersachsen
MIMinisterium für Inneres und Sport
MSMinisterium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MLMinisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
MUMinisterium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
MWMinisterium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
MFFinanzministerium
NLStBVNiedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
NLWKNNiedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
RegionRegion Hannover in ihrem Gebiet einschließlich des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover
RLSBRegionale Landesämter für Schule und Bildung
TKNTierärztekammer Niedersachsen
UVTTräger der gesetzlichen Unfallversicherung
ZKNZahnärztekammer Niedersachsen
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Ist in den Nummern 1 bis 9 und 10.1.2 in der Spalte "Stelle" des nachfolgenden Verzeichnisses neben einer anderen Stelle das LBEG genannt, so ist es in seinem Aufsichtsbereich zuständig. Der Aufsichtsbereich erstreckt sich auf Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), unterliegen.

Ist das LBEG nach Nummer 10.1.1, 10.2, 11.1.1.1, 11.1.2, 11.1.3, 11.1.4, 11.8 oder 12.3 des nachfolgenden Verzeichnisses zuständig, so ist es insoweit auch für Maßnahmen nach den Nummern 3.1, 3.3.1, 3.3.1.1, 6.2, 6.3, 6.5, 8.1 Buchst. b bis d und den Nummern 8.1.1.1, 8.1.1.4, 8.1.7.1, 8.1.10 und 8.5.1 bis 8.5.3 des nachfolgenden Verzeichnisses zuständig.

Verzeichnis

Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und Arbeitsschutzgesetz
1.1Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114)GAA/LBEG
(Arbeitsschutz)
mit Ausnahme von
1.1.1 § 150 Abs. 2 Entgegennahme des Antrages auf AuskunftserteilungMeldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist
1.2Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)GAA/LBEG
In Betrieben nach den §§ 123 und 129 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buchs des SozialgesetzbuchsUVT1)
mit Ausnahme von
1.2.1 § 20 landesrechtliche RegelungenMS
1.2.2 § 20a Entwicklung einer gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie mit dem Bund, den anderen Ländern und den UnfallversicherungsträgernMS
1.2.3 § 21 Abs. 3 Satz 3 Abschluss von Vereinbarungen mit den UnfallversicherungsträgernMS
1.2.4 § 21 Abs. 4 Abschluss von Vereinbarungen mit den UnfallversicherungsträgernMS
1.2.5 § 23 Abs. 4 Veröffentlichung des JahresberichtsMS
______________
1) Nach der gemäß § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgten Übertragung von Aufgaben auf UVT.
1.3Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762)
1.3.1 § 9 Abs. 9 die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige StelleGAA Hannover
1.3.2 § 15 Abs. 4 Satz 3 Genehmigung von UnfallverhütungsvorschriftenMS
1.3.3 § 20 Abs. 1 Zusammenarbeit mit den UnfallversicherungsträgernGAA/LBEG
1.3.4 § 20 Abs. 2 Zusammenarbeit mit der gemeinsamen landesbezogenen StelleMS
1.3.5 § 23 Abs. 4 Beteiligung bei der Ausbildung von SicherheitsbeauftragtenGAA/LBEG
1.3.6 § 24 Abs. 2 Bescheinigung, dass der Unternehmer gesetzliche Pflichten erfüllt hatGAA/LBEG
1.4Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245)
§ 3 Abs. 1 Satz 3, § 4, § 5 Abs. 1 die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige StelleGAA Hannover
2Auf die Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen
2.1Verordnungen aufgrund der §§ 120e und 139b der GewerbeordnungGAA/LBEG
mit Ausnahme von
2.1.1Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
§ 13 Ermächtigung von Ärztinnen und ÄrztenGAA Hannover
2.2Verordnungen aufgrund der §§ 18 und 19 des ArbeitsschutzgesetzesGAA/LBEG
mit Ausnahme von
2.2.1Anwendungsfällen in Betrieben nach den §§ 123 und 129 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buchs des SozialgesetzbuchsUVT1)
2.2.2Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082)
§ 7 Abs. 2 Zulassung von AusnahmenGAA Hannover
______________
1) Nach der gemäß § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgten Übertragung von Aufgaben auf UVT.
3Recht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
3.1Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)GAA/LBEG/Lk/kS1)
mit Ausnahme von
3.1.1 §§ 9, 15, 19 und 23 Aufgaben der Befugnis erteilenden BehördeZLS
3.1.2 § 26 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 2 über den Zuständigkeitsbereich eines GAA hinausgehende WarnungMS
3.1.3 § 37 Abs. 5 und 7 Benennung einer Überwachungsstelle als Prüfstelle und ÜberwachungZLS
______________
1) Lk/kS, soweit es sich um Überwachungsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörde aufgrund der stofflichen Beschaffenheit von Spielzeug handelt.
3.2Verordnungen aufgrund des § 8 des ProduktsicherheitsgesetzesGAA/LBEG
mit Ausnahme von
3.2.1Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2018 (BGBl. I S. 1093)GAA1)/Lk/kS2)
______________
1) GAA, soweit es um Anforderungen der technischen Sicherheit geht.
2) Lk/kS, soweit es um Anforderungen der stofflichen Beschaffenheit geht.
3.3Verordnungen aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes
3.3.1Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 2028)GAA1)/LBEG
mit Ausnahme von
3.3.1.1 § 18 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 ErlaubnisLk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen/LBEG
______________
1) Bei Dampfkesselanlagen, Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen, die gleichzeitig Kernanlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes sind, tritt an die Stelle des GAA die für die Genehmigung von Kernanlagen zuständige Stelle (Nr. 6.1).
3.4Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit1) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und BetriebenGAA/LBEG
mit Ausnahme von
3.4.1 § 7 Abs. 1 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für ArbeitssicherheitMS
______________
1) Für den Bereich der Bergverwaltung wird auf § 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sowie auf die Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst vom 24. April 1998 (Nds. MBl. S. 625) verwiesen.
3.5Chemikaliengesetz in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479), auf dieses Gesetz gestützte Verordnungen sowie EG- und EU-Verordnungen im Sinne des § 21 Abs. 2 des ChemikaliengesetzesGAA/LBEG
mit Ausnahme von
3.5.1Chemikaliengesetz
3.5.1.1 § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 12f Abs. 1, 2 und 3 Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien und Information der Bundesstelle für ChemikalienMU
3.5.1.2 § 19a Abs. 4 und 5, § 19b Abs. 1 Entgegennahme der Mitteilung der Übertragung der Aufbewahrungspflicht und Feststellungen zur Guten Laborpraxis im Einzelfall sowie Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten LaborpraxisGAA Hildesheim
3.5.1.3 § 19c Abs. 1 Mitwirkung bei der Berichterstattung des BundesMU
3.5.1.4 § 21 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 23 Abs. 1 Überwachung, Verlangen von Auskünften und Sachverständigengutachten sowie Anordnungen im Einzelfall bei
a)Begasungen und der Schädlingsbekämpfung bezüglich der Vorschriften des Anhangs I Nrn. 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Begasungen und Schädlingsbekämpfung stehen Lk/kS
b)der Abgabe und dem Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Biozide
aa)im Einzelhandel und durch PrivatpersonenLk/kS1)
bb)in ApothekenApoKN1)
c)der Verwendung gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, für die nach § 16 der Gefahrstoffverordnung Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen bestehen, in Privathaushalten sowie in der Landwirtschaft, bei der Jagd und bei damit verbundenen Tätigkeiten Lk/kS
d)der Einhaltung der Guten LaborpraxisGAA Hildesheim
3.5.1.5 § 22 Sätze 1 und 2 Unterrichtung und Beratung der Bundesstelle für Chemikalien und Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für ChemikalienMU
3.5.1.6 § 23 Abs. 2 Befristete AnordnungenGAA-Z
______________
1) Die genannten Behörden sind nicht zuständig für das erstmalige Inverkehrbringen eines aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eingeführten gefährlichen Stoffes, Gemisches, Erzeugnisses und Biozides durch den Einzelhandel in Deutschland, es sei denn, dass es sich um Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung handelt.
3.5.2Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
3.5.2.1 Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 Anerkennung eines Sachkundelehrgangs AsbestGAA Göttingen
3.5.2.2 Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 und 3 Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung einer Schädlingsbekämpfung oder über die Änderung diesbezüglicher AngabenLk/kS
3.5.2.3 Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignetLk/kS
3.5.2.4 Anhang I Nr. 3.6 Entgegennahme einer Anzeige über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in GemeinschaftseinrichtungenLk/kS
3.5.2.5 Anhang I Nr. 3.7 Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über die Anwendung von SchädlingsbekämpfungsmittelnLk/kS
3.5.2.6 Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1 Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung von BegasungenLk/kS
3.5.2.7 Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Anerkennung eines Lehrgangs und Abnahme einer PrüfungGAA Göttingen
3.5.2.8 Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 und 4 Erteilung eines Befähigungsscheines sowie Entgegennahme eines neuen ZeugnissesLk/kS
3.5.2.9 Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1 Entgegennahme einer schriftlichen Anzeige über eine Begasung außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage und Zulassung einer Ausnahme von der AnzeigepflichtLk/kS
3.5.2.10 Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 4 Entgegennahme einer Anzeige über das Ausscheiden, den Wechsel oder das Hinzutreten eines Befähigungsschein-InhabersLk/kS
3.5.2.11 Anhang I Nr. 4.3.3 Verlangen der Übersendung einer Kopie der Niederschrift über die BegasungLk/kS
3.5.3Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 300 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
3.5.3.1 §§ 6 und 7 in Verbindung mit Anlage 2 Erlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen im EinzelhandelLk/kS
3.5.3.2 § 11 Abs. 1 Nr. 1 Abnahme der Sachkundeprüfung und Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von PrüfungenGAA Göttingen
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Anerkennung von Einrichtungen zur Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
§ 11 Abs. 2, 4 und 5 Anerkennung der Sachkunde
3.5.4Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
3.5.4.1 § 2 Entgegennahme von AnzeigenGAA Göttingen
3.5.4.2 § 5 Abs. 2 Nr. 1 Anerkennung von FortbildungsveranstaltungenGAA Göttingen
3.5.5Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
§ 5 Abs. 3 Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von SachkundebescheinigungenGAA Göttingen
3.5.6Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
3.5.6.1 § 3 Abs. 3 Buchst. b Erlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen und Gemischen, die die Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten GAA Göttingen
3.5.6.2 § 5 Abs. 1 Satz 1 Entgegennahme der Mitteilung der Hersteller oder Einführer eines im Anhang I aufgeführten ProduktesGAA Göttingen
4Arbeitszeit- und Ladenöffnungsrecht
4.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)
a)im Bereich des Personals der seiner Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen RechtsLk
b)im nicht unter Buchstabe a fallenden BereichGAA/LBEG
mit Ausnahme von
4.1.1 § 13 Abs. 2 Satz 1 Erlass von VerordnungenMS
4.1.2 § 13 Abs. 5 Bewilligung von AusnahmenGAA Osnabrück
4.1.3 § 15 Abs. 1 Bewilligung, wenn gleichzeitig ein Antrag nach § 13 Abs. 5 gestellt wirdGAA Osnabrück
4.1.4 § 15 Abs. 2 Bewilligung von Ausnahmen im öffentlichen InteresseMS
4.1.5 § 19 Übertragung der Arbeitszeitbestimmungen auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der KommunenG/Lk
4.2Verordnungen (Bekanntmachungen) aufgrund des § 13 Abs. 1 und 2 und des § 15 Abs. 2a des Arbeitszeitgesetzes
4.2.1Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)GAA
4.2.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)GAA
4.2.3Niedersächsische Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vom 12. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 161), geändert durch Verordnung vom 28. August 2002 (Nds. GVBl. S. 373)GAA
4.2.4Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228), Abschnitte 1, 2 und 4 GAA/LBEG
mit Ausnahme von
4.2.4.1 § 16 Zulassung von weitergehenden AusnahmenGAA OL/LBEG
4.2.5Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2659)GAA
4.3Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 138 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), auf dieses Gesetz gestützte Verordnungen sowie EG- und EU-Verordnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des FahrpersonalgesetzesGAA/LBEG/im Rahmen der Verkehrsüberwachung die Polizeibehörden
mit Ausnahme von
4.3.1 § 4a Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten
Erteilung und Rückgabe der FahrerkartenLk/kS
Erteilung und Rückgabe der Werkstattkarten für zugelassene Werkstätten oder zugelassene InstallateureGAA Celle
Erteilung und Rückgabe der UnternehmenskartenGAA Celle
4.4Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1214)GAA/LBEG
4.5Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 80)G
mit Ausnahme von
4.5.1 § 7 Aufsicht zur Einhaltung der ArbeitsschutzvorschriftenGAA
4.6Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737)
Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957)
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 5a AEGEisenbahnaufsicht in Bezug auf die Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung hinsichtlich des fahrenden Personals mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten GAA
5Arbeitsschutzrecht für bestimmte Personengruppen
5.1Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810)GAA/LBEG
mit Ausnahme von
5.1.1 § 44 Abrechnung der Kosten für die ärztlichen UntersuchungenLS
5.1.2 § 45 Abs. 1 Nr. 1 Verlangen der Aushändigung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur EinsichtnahmeGAA Hannover
5.1.3 § 53 Entgegennahme der Mitteilung der Aufsichtsbehörde über schwerwiegende Verstöße bei Berufen
nach dem Berufsbildungsgesetzdie nach dem Sechsten Teil des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle
nach der HandwerksordnungHWK
5.1.4 § 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2, Abs. 5 und 8 Satz 3 Berufung und Abberufung der Mitglieder des Landesausschusses und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter; Festsetzung der EntschädigungMS
5.1.5 § 56 Abs. 3 Satz 1 Vorschlag der Lehrerin oder des LehrersRLSB/LBEG
5.1.6 § 56 Abs. 3 Satz 2 Genehmigung der Festsetzung der Entschädigung für den Ausschuss bei der AufsichtsbehördeMS/MW1)
5.1.7 § 57 Abs. 1 und 2 Entgegennahme der Vorschläge und Beteiligung des LandesausschussesMS
______________
1) Das MW ist zuständig, wenn das LBEG die Aufsichtsbehörde ist.
5.2Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)
§§ 2 und 3 Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und ErhebungsbögenG
5.3Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)GAA/LBEG
5.4Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1634)G
5.5Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)GAA/LBEG
mit Ausnahme von
5.5.1 § 17 Abs. 2 Erklärung der Zulässigkeit einer KündigungGAA Celle/LBEG
5.6Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), in Verbindung mit dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
5.6.1§ 29 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Satz 3 des BundesbeamtengesetzesKontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften für in Niedersachsen tätige Beamtinnen des BundesGAA/LBEG
5.6.2§ 29 des Mutterschutzgesetzes in Verbindung mit § 79 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 81 des Niedersächsischen BeamtengesetzesKontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften für Beamtinnen im Sinne des § 1 des Niedersächsischen BeamtengesetzesGAA/LBEG
5.7Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055)GAA Göttingen
mit Ausnahme von
5.7.1 § 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1 Aufgaben der zuständigen ArbeitsbehördeMS
5.7.2 § 14 Abs. 2 Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen GesundheitG
5.7.3 § 15 Entgegennahme der AnzeigeG
5.7.4 § 19 Abs. 3, § 25 Vergleichsabschluss, KlagebefugnisGAA Braunschweig
5.8Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)GAA Göttingen
mit Ausnahme von
5.8.1 § 2, § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 4 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3 bis 6 Aufgaben der obersten Arbeitsbehörde oder der zuständigen ArbeitsbehördeMS
5.8.2 § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 4 Aufgaben der gleichgeordneten WirtschaftsbehördeMW
5.9Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239)
§ 18 Abs. 1 Satz 5 Erklärung der Zulässigkeit einer KündigungGAA Celle/LBEG
6Atom- und Strahlenschutzrecht
6.1Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)MU
mit Ausnahme von
6.1.1 § 8 Abs. 2 Aufgaben der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehördewie Nr. 8.1.1
6.1.2 § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2 Aufsicht über Anlagen nach § 7, über die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen und über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen VerwahrungMU1) mit der Befugnis, die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN, das GAA oder das LBEG zu übertragen
6.1.3 § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie über die Durchführung der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen VerordnungenGAA1)2)3)/LBEG1)4)
6.1.4 § 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Benehmensherstellung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Bundesgebiet
a)bei Anlagen nach Nr. 6.1.2MU
b)bei sonstigen NutzungenGAA
______________
1) Die Aufsichtsbehörden nach § 19 des Atomgesetzes sind auch zuständig für die Aufgaben nach § 22 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (BGBl. II S. 789).
2) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
3) Nicht für die Aufsicht über den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 104 Abs. 4 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung.
4) Nicht im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II.
6.2Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)GAA1)2)/LBEG3)
mit Ausnahme von
6.2.1 § 74 Abs. 1 Anerkennung von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde, jedoch für denMU
humanmedizinischen BereichÄKN4)
zahnmedizinischen BereichZKN4)
tiermedizinischen BereichTKN4)
6.2.2 § 74 Abs. 2 Satz 2 Anerkennung von Kursen zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für den
humanmedizinischen BereichÄKN4
zahnmedizinischen BereichZKN4)
tiermedizinischen BereichTKN4)
6.2.3 § 79 Abs. 4 Satz 1 Verlangen der Vorlage der Gesundheitsakte und Entgegennahme der Gesundheitsakte nach Beendigung der ErmächtigungGAA Hannover
6.2.4 § 100 Aufstellen allgemeiner NotfallpläneMI
Aufstellen besonderer Notfallpläne
für den KatastrophenschutzMI
für die Trinkwassergewinnung und -versorgungMU
für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 des TabakerzeugnisgesetzesML
für Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für MedizinprodukteMS
für sonstige Produkte, Gegenstände und StoffeMS
für die Beförderung von GüternMW
für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und GewässerMU
für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseitigung von Abwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der in § 95 Abs. 1 Satz 2 genannten AnlagenMU
6.2.5 § 101 Aufstellen externer NotfallpläneLk/kS, Städte Cuxhaven und Hildesheim
6.2.6 § 104 Abs. 1 Satz 2 Bevorratung, Verteilung und Abgabe von SchutzwirkstoffenLk/kS, Städte Cuxhaven und Hildesheim
6.2.7 § 105 Abs. 3 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das Verhalten
in Angelegenheiten der externen NotfallpläneLk/kS, Städte Cuxhaven und Hildesheim
im ÜbrigenMI
6.2.8 § 106 Abs. 2 Nr. 3 Entgegennahme des radiologischen LagebildesMU5)
6.2.9 § 106 Abs. 2 Nr. 5 Informationsaustausch über die radiologische Lage und deren BewertungMU5)
6.2.10 § 106 Abs. 2 Nr. 6 Koordinierung der Maßnahmen und von Hilfeleistungen bei NotfällenMU
6.2.11 § 106 Abs. 2 Nr. 8 Koordinierung der MessungenMU5)
6.2.12 § 107 Übermittlung an das radiologische Lagezentrum des BundesMU5)
6.2.13 § 108 Abs. 2 Satz 2 Erstellung des radiologischen Lagebildes für das LandMU5)
6.2.14 § 108 Abs. 2 Satz 3 Abgabe der Erstellung des radiologischen Lagebildes für das Land an den BundMU
6.2.15 § 108 Abs. 4 Abschluss einer VerwaltungsvereinbarungMU
6.2.16 § 113 Abs. 1 Unterrichtung sowie Aus- und Fortbildung der Einsatzkräfte und FachkräfteMU
in Angelegenheiten der externen NotfallpläneLk/kS, Städte Cuxhaven und Hildesheim
im ÜbrigenMI
6.2.17 § 118 Abs. 5 Erstellung ergänzender und konkretisierender LandespläneMI
6.2.18 § 118 Abs. 6 Sätze 1 und 3 Allgemeinverfügung zur Festlegung von ReferenzwertenMU
6.2.19 § 120 Abs. 3 Satz 1 Ergänzung und Konkretisierung der Informationen und Verhaltensempfehlungen des BundesMU
6.2.20 § 120 Abs. 4 Information der Bevölkerung und Empfehlungen für das VerhaltenMI
6.2.21 § 121 Abs. 1 Allgemeinverfügung zur Festlegung von Gebieten, Veröffentlichung der Festlegung und Überprüfung der GebieteMU
6.2.22 § 122 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 Entwicklung von Strategien zum Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon MU5)
6.2.23 § 125 Abs. 1 Unterrichtung der BevölkerungMU5)
6.2.24 § 125 Abs. 2 Anregung von Maßnahmen zur Ermittlung von Aufenthaltsräumen, in denen Aktivitätskonzentrationen überschritten werden, sowie Empfehlung von Mitteln zur Verringerung der Exposition durch RadonMU
6.2.25 § 134 Abs. 3 Verlangen zur UnterrichtungDIBt
6.2.26 § 135 Abs. 2 und 3 Entgegennahme von Informationen, Anordnung von Maßnahmen und UntersagungDIBt
6.2.27 § 142 Abs. 2 Erfassung festgestellter radioaktiver Altlasten und altlastverdächtiger FlächenNLWKN
6.2.28 § 161 Abs. 4 Herstellung des Benehmens zur Festlegung von Messstellen für die Ermittlung der RadioaktivitätMU
6.2.29 § 162 Abs. 1 Nr. 1 Ermittlung der Radioaktivität
in LebensmittelnLAVES
in FuttermittelnLWK
in BedarfsgegenständenLAVES
Probenahme zur Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln und BedarfsgegenständenLk/kS
6.2.30 § 162 Abs. 1 Nr. 2 Ermittlung der Radioaktivität in Arzneimitteln und deren AusgangsstoffenMS
6.2.31 § 162 Abs. 1 Nr. 3 Ermittlung der Radioaktivität
im TrinkwasserMS
im Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer BundeswasserstraßenMU5)
6.2.32 § 162 Abs. 1 Nr. 4 Ermittlung der Radioaktivität in Abwässern, im Klärschlamm und in AbfällenMU5)
6.2.33 § 162 Abs. 1 Nr. 5 Ermittlung der Radioaktivität
im BodenLWK
in PflanzenLWK
6.2.34 § 162 Abs. 2 Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der UmweltradioaktivitätMU5)
6.2.35 § 169 Abs. 1 Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung der beruflichen ExpositionMU
6.2.36 § 172 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung von SachverständigenMU
6.2.37 § 180 Abs. 1 Satz 1 Einrichtung eines AufsichtsprogrammsMU
6.2.38 § 180 Abs. 3 Satz 1 Zugänglichmachen der Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und von ErkenntnissenMU
______________
1) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
2) Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen sowie für die Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 104 Abs. 4 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und für die Genehmigung des damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgangs mit radioaktiven Stoffen ist das MU zuständig. Das MU kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN übertragen.
3) Im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II ist das MU zuständig.
4) Die Kammern unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des MU. Sind die Kammern in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
5) Das MU kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN übertragen.
6.3Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194)GAA1)2)/LBEG3)
mit Ausnahme von
6.3.1 § 25 Abs. 5 Satz 2 Bestimmung einer Stelle für die Abgabe einer bauartgelassenen VorrichtungMU
6.3.2 § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse und Anerkennung einer im Ausland erworbenen Qualifikation für
Medizinphysik-Experten und SachverständigeMU
den humanmedizinischen BereichÄKN4)
den zahnmedizinischen BereichZKN4)
den tiermedizinischen BereichTKN4)
Lehrerinnen und LehrerRLSB
6.3.3 § 47 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 Feststellung, dass die erforderliche Fachkunde oder die erforderlichen Kenntnisse in einer Berufsausbildung vermittelt werden MU
6.3.4 § 48 Abs. 2 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Entgegennahme eines Nachweises über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde oder Kenntnisse auf andere geeignete Weise und Anerkennung der Aktualisierung
Medizinphysik-Experten und SachverständigeMU
den humanmedizinischen BereichÄKN4)
den zahnmedizinischen BereichZKN4)
den tiermedizinischen BereichTKN4)
Lehrerinnen und LehrerRLSB
6.3.5 § 49 Abs. 2 Satz 2 Zulassung, dass der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Kurses die Bescheinigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse ersetztMU
6.3.6 § 50 Abs. 1 und 2 Widerruf der Anerkennung, Versehen der Anerkennung mit Auflagen und Veranlassung der Überprüfung für
Medizinphysik-Experten und SachverständigeMU
den humanmedizinischen BereichÄKN4)
den zahnmedizinischen BereichZKN4)
den tiermedizinischen BereichTKN4)
Lehrerinnen und LehrerRLSB
6.3.7 § 51 Anerkennung von Kursen, jedoch für denMU
humanmedizinischen BereichÄKN4)
zahnmedizinischen BereichZKN4)
tiermedizinischen BereichTKN4)
6.3.8 § 90 Abs. 2 Satz 2 Gestattung der Verwendung anderer StrahlungsmessgeräteMU
6.3.9 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ermittlung von erhaltenen Körperdosen für Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 7 des Strahlenschutzgesetzes, für Tätigkeiten nach Nummer 3 nur in Bezug auf Anlagen nach § 5 des AtomgesetzesNLWKN
6.3.10 § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Ermittlung von erhaltenen Körperdosen bei Beseitigung oder Verwertung von in der Überwachung verbleibenden RückständenNLWKN
6.3.11 § 101 Abs. 5 Sätze 1 und 3 Dokumentation der ermittelten Expositionen und VeröffentlichungNLWKN
6.3.12 § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Information des BMU über ein bedeutsames VorkommnisMU
6.3.13 § 125 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Übermittlung von Daten an das Bundesamt für StrahlenschutzMU
6.3.14 § 128 Abs. 1 Bestimmung von ärztlichen und von zahnärztlichen StellenMU
6.3.15 § 130 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Entgegennahme der Ergebnisse der Prüfungen und einer Zusammenstellung der erfassten DatenMU
6.3.16 § 153 Abs. 4 Satz 1 Erhebung der erforderlichen DatenNLWKN
6.3.17 § 170 Satz 2 Information des BMU über die erhaltene MitteilungMU
6.3.18 § 175 Abs. 1 Satz 1 Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung der ärztlichen ÜberwachungGAA Hannover
6.3.19 § 177 Abs. 1 und 2 Bestimmung von Einzelsachverständigen und SachverständigenorganisationenMU
6.3.20 § 178 Satz 1 Zustimmung zum Hinzukommen einer prüfenden Person oder zur Erweiterung des TätigkeitsumfangsMU
6.3.21 § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Entgegennahme von Berichten über die SachverständigentätigkeitMU
6.3.22 § 183 Abs. 2 und 4 Entgegennahme einer Mitteilung und einer Kopie des BestimmungsbescheidesMU
______________
1) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
2) Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen sowie für die Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 104 Abs. 4 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und für die Genehmigung des damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgangs mit radioaktiven Stoffen ist das MU zuständig. Das MU kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN übertragen.
3) Im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II ist das MU zuständig.
4) Die Kammern unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des MU. Sind die Kammern in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
6.4Notfall-Dosiswerte-Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)MU1)
______________
1) Das MU kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN übertragen.
6.5Atomrechtliche Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034)GAA1)2)/LBEG3)
mit Ausnahme von
6.5.1 § 5 Abs. 3 Satz 1 MU
6.5.2 § 5 Abs. 5 Satz 1 MU
6.5.3 § 6 Abs. 1 Satz 1 MU
______________
1) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
2) Im Zusammenhang mit Kernanlagen - auch stillgelegten Kernanlagen - oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen sowie für die Genehmigung des Umgangs mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 104 Abs. 4 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und für die Genehmigung des damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgangs mit radioaktiven Stoffen ist das MU zuständig. Das MU kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN.
3) Im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II ist das MU zuständig.
7Sprengstoffrecht
7.1Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)GAA Braunschweig/GAA Celle/GAA Göttingen/GAA Hannover/GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)/LBEG
mit Ausnahme von
7.1.1 § 5e Abs. 3 und 5 Akkreditierung und Überwachung von benannten StellenZLS
7.1.2 § 5g Abs. 6 Zusätzliche Anforderungen im EinzelfallGAA Celle/LBEG
7.1.3 § 14 Entgegennahme der Anzeige über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucherinnen und EndverbraucherG
in allen übrigen FällenGAA1)/LBEG
7.1.4 § 17 Abs. 4 Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager)GAA Celle
7.1.5 § 26 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffenneben Polizeidienststellen: Lk/kS/gsS/sG/GAA1)/LBEG
7.1.6 § 27 Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang oder die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall im nicht gewerblichen Bereich Lk/kS/gsS/sG
7.1.7 §§ 30 und 31 Abs. 1, 2 und 4, §§ 32 und 32a Überwachung des Umgangs und des Verkehrs; Verlangen der Auskunftserteilung; Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall; Sicherstellen explosionsgefährlicher Stoffe
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucherinnen und Endverbraucher und dem Überlassen dieser Gegenstände an andereG
im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 2, 3 und 4G
im nicht gewerblichen BereichLk/kS/gsS/sG
in allen übrigen FällenGAA1)/LBEG
7.1.8 § 35 Abs. 1 Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden, Verlangen auf Rückgabe von Urkunden
im gewerblichen BereichGAA1)/LBEG
im nicht gewerblichen BereichLk/kS/gsS/sG
______________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
7.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V1)GAA Braunschweig/GAA Celle/GAA Göttingen/GAA Hannover/GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)/LBEG
mit Ausnahme von
7.2.1 § 23 Abs. 3 Entgegennahme der Anzeige und Verzicht auf Einhaltung der Frist im EinzelfallG
7.2.2 § 23 Abs. 6 Genehmigung zum Einsatz von pyrotechnischen Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen
Genehmigung zur ErprobungLk/kS/G mit Berufsfeuerwehr
Genehmigung der VorführungG
7.2.3 § 23 Abs. 7 Anzeige über den Einsatz pyrotechnischer EffekteG
7.2.4 § 24 Abs. 1 Satz 1 Zulassung von Ausnahmen von Verboten des § 20 Abs. 1 und 2 GAA1)
im ÜbrigenG
7.2.5 § 24 Abs. 2 Satz 1 Anordnung von AbbrennverbotenG
7.2.6 § 32 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung von Lehrgängen (einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes) GAA Celle/LBEG
7.2.7 § 32 Abs. 5 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen
im gewerblichen BereichGAA1)/LBEG
im nicht gewerblichen BereichLk/kS/gsS/sG
7.2.8 § 36 Abs. 3 bis 5 Abnahme der Prüfung; Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses über die Prüfung zur Vermittlung der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 Lk/kS/gsS/sG
in allen übrigen FällenGAA1)/LBEG
7.2.9 § 41 Abs. 4 Verlangen der Vorlage des VerzeichnissesG/GAA1)/LBEG
______________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
7.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)GAA Braunschweig/GAA Celle/GAA Göttingen/GAA Hannover/GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)
mit Ausnahme von
7.3.1 § 3 Zulassung von Ausnahmen für den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucherinnen und EndverbraucherG
______________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
7.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)GAA Braunschweig/GAA Celle/GAA Göttingen/GAA Hannover/GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)
______________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
8Immissionsschutzrecht
8.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873), und auf dieses Gesetz gestützte Verordnungen1)
a)Aufgaben betreffendLk/kS/gsS2)3)
genehmigungsbedürftige Anlagen der Nummern 1.6, 7.1, 9.36, 10.17.1 (ausgenommen Teststrecken), 10.17.2 und 10.18 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440),
genehmigungsbedürftige Biogasanlagen der Nummern 1.15 und 8.6.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, soweit die Zuständigkeit auf Antrag vom MU übertragen wurde,
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei den im Anhang aufgeführten Wirtschaftszweigen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden;
b)Genehmigung der Errichtung, des Betriebs (§ 4 BImSchG), der wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG), der störfallrelevanten Änderung (§ 16a BImSchG), Teilgenehmigung (§ 8 Abs. 1 BImSchG), Vorbescheid (§ 9 Abs. 1 BImSchG), Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) sowie die Aufgaben nach § 8a Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3, 5 und 6a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 bis 3 BImSchG in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden, soweit nicht nach Buchstabe a eine Kommune zuständig ist; GAA-Z/LBEG
c)Genehmigung der störfallrelevanten Errichtung und des Betriebs sowie der störfallrelevanten Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist (§ 23b BImSchG), soweit nicht nach Buchstabe a eine Kommune zuständig ist; GAA-Z/LBEG
d)Aufgaben, die nicht unter die Buchstaben a bis c fallenGAA3)/LBEG
mit Ausnahme von
8.1.1Bundes-Immissionsschutzgesetz
8.1.1.1§ 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5Entschädigen des VermögensnachteilsGAA-Z/LBEG/Lk/kS/gsS/sG
8.1.1.2 § 29b Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)Bekanntgabe von Messstellen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
§ 29a Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Sachverständigen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.1.3 § 40 Abs. 1 und 2 für den Immissionsschutz zuständige Behörde für das Einvernehmen bei Ausnahmen von Verboten/Beschränkungen und das Feststellen des Gebotenseins von verkehrlichen MaßnahmenGAA Hildesheim
8.1.1.4 § 42 Abs. 3 Festsetzung der EntschädigungMI/LBEG
8.1.1.5 § 44 Abs. 1 Untersuchung der LuftqualitätGAA Hildesheim
8.1.1.6 § 46 Aufstellen vom EmissionskatasternGAA Hildesheim
8.1.1.7 § 46a Unterrichtung der ÖffentlichkeitGAA Hildesheim
8.1.1.8 § 47 Abs. 1, 2 und 3 Aufstellen von Luftreinhalteplänen und AktionsplänenLk/kS/gsS/sG
8.1.1.9 § 47 Abs. 7 Erlass von VerordnungenMU
8.1.1.10 § 47c Abs. 1 und 4 Ausarbeitung, Überprüfung und Überarbeitung der Lärmkarten
a)für Ballungsräume im Sinne des § 47b Nr. 2 G
b)für Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b Nr. 3 und für Großflughäfen im Sinne des § 47b Nr. 5 GAA Hildesheim
8.1.1.11 § 47c Abs. 5 Mitteilung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen und der GroßflughäfenMU
8.1.1.12 § 47c Abs. 6 Mitteilung von Informationen aus den LärmkartenMU
8.1.1.13 § 47d Abs. 1 und 5 Aufstellung, Überprüfung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne für Ballungsräume, für Hauptverkehrsstraßen sowie für GroßflughäfenG
8.1.1.14 § 47d Abs. 7 Mitteilung von Informationen aus den LärmaktionsplänenMU
8.1.1.15 § 52 Abs. 1 b, § 52a Abs. 1 Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von ÜberwachungsplänenMU
8.1.2Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
8.1.2.1 § 13 Abs. 2 Überprüfung der Eignungsprüfungen von MesseinrichtungenGAA Hildesheim
8.1.2.2 § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Prüfstellen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.2.3 § 16 Satz 2, § 17 Abs. 3 Entgegennahme der MessergebnisübersichtenMU
8.1.2.4 § 17 Abs. 1 Satz 2 Entgegennahme von Mitteilungen über die Wahrnehmung der EigenüberwachungGAA
8.1.2.5 § 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus, zur Kalibrierung und zur Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.3Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 106 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
8.1.3.1 § 12 Abs. 9 Satz 2 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.3.2 § 17 Abs. 2 Satz 1 Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen an das MUGAA Hildesheim
Weiterleitung der Informationen an das BMUBMU
8.1.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
§ 7 Nr. 2 Anerkennung von LehrgängenIHK
8.1.5Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
8.1.5.1 § 3 Abs. 4 Satz 2 Verlangen von NachweisenLk/kS/gsS
GAA bei Tankstellen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, dessen Hauptzweck der Handel oder die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist
8.1.5.2 § 16 Bewilligung von AusnahmenMU
8.1.5.3 § 18 Abs. 1 bis 3 ÜberwachungsmaßnahmenLk/kS/gsS
GAA bei Tankstellen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, dessen Hauptzweck der Handel oder die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist
8.1.5.4 § 18 Abs. 8 Übermittlung der Übersicht über die ÜberwachungsergebnisseMU
8.1.6Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
8.1.6.1 § 19 Abs. 4 und 5 Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an das MUGAA Hildesheim
Weiterleitung von Mitteilungen an das BMUMU
8.1.7Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert durch Artikel 108 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
8.1.7.1 § 17 Abs. 3 Bestimmung geeigneter Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung an einer AbgasreinigungseinrichtungGAA-Z/LBEG
8.1.7.2 § 19 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 29b Abs. 2 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.8Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754)
§ 15 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG; § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.9Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
§ 11 Abs. 1 Zulassung von Ausnahmen für BinnentankschiffeGAA
8.1.10Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)Lk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen/LBEG
8.1.11Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
§ 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.12Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Verbindung mit der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren (28. BImSchV) vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.12.1Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchVMarktüberwachung einschließlich der Anordnung, Produkte vom Markt zu nehmen, und der Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie der Information der ÖffentlichkeitGAA
8.1.12.2Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchVMarktüberwachungsmaßnahmenGAA
8.1.13Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
§ 8 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.14Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
§ 8 Abs. 1 Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen an das MUGAA Hildesheim
Weiterleitung der Informationen an das BMUBMU
8.1.15Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
8.1.15.1 § 4 Entgegennahme der KonformitätsbescheinigungGAA Hildesheim
8.1.15.2 § 6 Abs. 1 Mitteilung von MarktaufsichtsmaßnahmenMS
8.1.15.3 § 6 Abs. 2 Meldung an die MitgliedstaatenZLS
8.1.15.4 § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 BImSchGÜberwachung des Betriebes von Maschinen und GerätenG
8.1.15.5 § 7 Abs. 2 Zulassung von Ausnahmen, Anforderung von Unterrichtung, Ausnahmen von Einschränkungen
für den Betrieb von Müllsammelfahrzeugen und rollbaren Müllbehältern, wenn der Landkreis oder eine kommunale Anstalt in seiner Trägerschaft oder ein Zweckverband oder eine kommunale Anstalt unter Beteiligung des Landkreises für die transportierten Abfälle entsorgungspflichtige Körperschaft istUntere Abfallbehörden
im ÜbrigenG
8.1.16Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1251)
§ 7 Satz 1 Verbreitung von Lärmkarten
für Ballungsräume im Sinne des § 47b Nr. 2 BImSchGG
für Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b Nr. 3 BImSchG und für Großflughäfen im Sinne des § 47b Nr. 5 BImSchGMU
8.1.17Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 1 Abs. 2 Zulassung von Verkehr mit Fahrzeugen, die von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffen sind Lk/kS/gsS/sG
8.1.18Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
8.1.18.1 § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Einrichtung und Betrieb repräsentativer ProbenahmestellenGAA Hildesheim
8.1.18.2 § 11 Festlegung von Gebieten und BallungsräumenMU
8.1.18.3 § 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume sowie Überprüfung der EinstufungGAA Hildesheim
8.1.18.4 § 13 Ermittlung und Beurteilung der LuftqualitätGAA Hildesheim
8.1.18.5 § 14 Abs. 1 bis 3 und 5 Festlegung der Standorte von Probenahmestellen und Betrieb von ProbenahmestellenGAA Hildesheim
8.1.18.6 § 15 Ermittlung der PM2,5-Werte für den IndikatorGAA Hildesheim
8.1.18.7 § 17 Ermittlung von OzonwertenGAA Hildesheim
8.1.18.8 § 18 Abs. 1 bis 5 Festlegung der Zahl und des Standorts von Ozon-ProbenahmestellenGAA Hildesheim
8.1.18.9 § 18 Abs. 6 Abstimmung in Bezug auf die Messung von OzonvorläuferstoffenMU
8.1.18.10 § 20 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 13 Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pryenGAA Hildesheim
8.1.18.11 § 20 Abs. 8 Abstimmung in Bezug auf die Messungen von polyzyklischen aromatischen KohlenwasserstoffenMU
8.1.18.12 § 21 Abs. 1 Beurteilung der Einhaltung von ImmissionsgrenzwertenGAA Hildesheim
8.1.18.13 § 22 Darstellung von Maßnahmen in Gebieten und Ballungsräumen bei der Überschreitung von Zielwerten gegenüber MULk/kS/gsS/sG
8.1.18.14 § 24 Abs. 1 Meldung von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen an das MUGAA Hildesheim
8.1.18.15 § 25 Abs. 1 und 2 Meldung von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz an das MUGAA Hildesheim
8.1.18.16 § 26 Erhalten der bestmöglichen LuftqualitätLk/kS/gsS/sG
8.1.18.17 § 27 Abs. 1 und 4 Erstellen von Luftreinhalteplänen und Ausarbeiten eines integrierten LuftreinhalteplansLk/kS/gsS/sG
8.1.18.18 § 28 Abs. 1 Erstellen von Plänen für kurzfristige MaßnahmenLk/kS/gsS/sG
8.1.18.19 § 29 Abs. 1 und 2 Maßnahmen bei grenzüberschreitender LuftverschmutzungMU
8.1.18.20 § 29 Abs. 3 Information bei Überschreitung von Informationsschwellen oder AlarmschwellenGAA Hildesheim
8.1.18.21 § 30 Abs. 1 Nr. 1 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die LuftqualitätGAA Hildesheim
8.1.18.22 § 30 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fristverlängerungen und Ausnahmen sowie über LuftreinhaltepläneLk/kS/gsS/sG
8.1.18.23 § 30 Abs. 2 Veröffentlichung von JahresberichtenGAA Hildesheim
8.1.18.24 § 30 Abs. 3 Information der Öffentlichkeit bei Überschreitung von Informationsschwellen oder AlarmschwellenGAA Hildesheim
8.1.18.25 § 30 Abs. 4 Entgegennahme der Mitteilung eines benachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Überschreitung von Informationsschwellen oder AlarmschwellenMU
8.1.18.26 § 30 Abs. 5 Zugänglichmachen der Ergebnisse von Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen sowie der Informationen über die Durchführung der PläneLk/kS/gsS/sG
8.1.18.27 § 30 Abs. 6 und 8 Unterrichtung über Immissionswerte, Ablagerungsraten und ZuständigkeitenMU
8.1.18.28 § 31 Übermittlung von Informationen und BerichtenGAA Hildesheim
8.1.18.29 § 32 Abs. 1 und 2 Übermittlung von Informationen, Berichten und DatenMU
8.1.18.30 § 32 Abs. 3 Meldung über ergriffene MaßnahmenGAA/Lk/kS/gsS/sG
______________
1) Die zuständige Behörde nach § 11a der Verordnung über Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), ergibt sich aus dem Gemeinsamen Runderlass des Umweltministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 1. Dezember 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 20).
2) Ist die benannte Stelle in eigener Sache beteiligt, so ist das GAA zuständig.
3) Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes bleibt unberührt.
8.2Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)GAA
8.3Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 102 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
§ 5 Abs. 1 und 3 Überwachung durch die zuständige Behörde
a)in genehmigungsbedürftigen Anlagen der Nrn. 1.6, 7.1, 9.36, 10.17 und 10.18 des Anhangs der 4. BImSchVLk/kS/gsS
in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bei den im Anhang aufgeführten Wirtschaftszweigen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
b)in nicht unter Buchstabe a fallenden AnlagenGAA
8.4Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
8.4.1Nr. 5.3.3.4 Abs. 2 und Nr. 5.3.3.6 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.4.2Nr. 5.3.3.4 Abs. 3 Satz 2Anerkennung von MesseinrichtungenGAA Hildesheim
8.4.3Nr. 5.5.3 Abs. 3 Satz 1Festlegung von kleineren Werten für die Schornsteinhöhenbestimmung in nach § 44 Abs. 3 BImSchG festgesetzten Untersuchungsgebieten GAA Hildesheim
8.4.4Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Buchst. d und fZulassung von Stellen zur Prüfung der Trockenlegung oder zur Prüfung von Dichtigkeit und DokumentationGAA Hildesheim
8.4.5Nr. 5.4.8.10.3/5.4.8.11.3 Buchst. gEntgegennahme des Nachweises der gleichwertigen ZerstörungseffizienzGAA
8.5Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)
8.5.1 § 4 Abs. 1 und 4 Satz 2 EmissionsgenehmigungGAA/LBEG1)
8.5.2 § 4 Abs. 5 Satz 1 Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der TätigkeitGAA/LBEG1)
8.5.3 § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3 Überprüfung und Änderung der EmissionsgenehmigungGAA/LBEG1)
______________
1) Die genannten Behörden sind für die bezeichneten Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nur zuständig, wenn Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 TEHG betroffen sind, die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG genehmigungsbedürftig sind. In Bezug auf Maßnahmen, die die Freisetzung von Treibhausgasen nach § 34 Abs. 1 TEHG betreffen, ist Nr. 8.6 weiterhin in der Fassung vom 27. Oktober 2009 anzuwenden.
8.6Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14)
Artikel 5 und 9 Abs. 2Überwachung der Berichterstattung durch die Betreiber und Entgegennahme der Daten und Informationen sowie Prüfung der Qualität der übermittelten Daten für
a)Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten nach Anhang I Nr. 7 ausgeübt werdenLk/kS/gsS
b)Betriebseinrichtungen nach Anhang I Nr. 5 Buchst. d GAA-Z/LBEG1)
c)nicht unter die Buchstaben a und b fallende Betriebseinrichtungen nach Anhang I GAA/LBEG1)
______________
1) Die Qualität von Daten, die die Einleitung in Gewässer und Abwasseranlagen betreffen, wird für die genannten Behörden von der Behörde geprüft, die für die wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung der Einleitung zuständig ist. Diese wird von den genannten Behörden beteiligt.
8.7Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
8.7.1 § 3 Abs. 1 Entgegennahme von Informationen und Festlegung eines Formates
a)für Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten nach Nr. 7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ausgeübt werden Lk/kS/gsS
b)für Betriebseinrichtungen nach Nr. 5 Buchst. d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006GAA-Z/LBEG
c)für Betriebseinrichtungen, die nicht unter Buchst. a oder b fallenGAA/LBEG
8.7.2 § 5 Abs. 1 Übermittlung der Berichte und Informationen an das UmweltbundesamtMU
8.8Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)
8.8.1 § 5 Abs. 1 Satz 3 Zulassung von AusnahmenMU
8.8.2 § 8 Festsetzung einer EntschädigungMI
8.8.3 § 9 Abs. 5 Festsetzung einer EntschädigungMI
8.8.4 § 10 Festsetzung erstattungsfähiger AufwendungenLk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen
8.8.5 § 11 Abs. 1 Entgegennahme der Auskünfte, Daten, Unterlagen und PläneGAA Hildesheim
8.9Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)GAA Hildesheim
9Gentechnikrecht
9.1Gentechnikgesetz in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 95 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und auf dieses Gesetz gestützte VerordnungenGAA Braunschweig/GAA Hannover/GAA Göttingen1)
mit Ausnahme von
9.1.1§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des GentechnikgesetzesEntnahme von Proben und deren UntersuchungGAA Hildesheim
9.1.2§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Satz 3 und § 12 Abs. 4 Satz 1 der ZKBS-VerordnungBeteiligung der obersten LandesbehördeMU
______________
1) Das GAA Hannover ist zugleich auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück und das GAA Braunschweig auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg zuständig. Das GAA Göttingen ist für seinen eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
9.2EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
9.2.1 § 4 Abs. 1 Nr. 2 Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), jedoch nicht in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel GAA Braunschweig/GAA Hannover/GAA Göttingen1)
9.2.2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1), jedoch nicht in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel GAA Braunschweig/GAA Hannover/GAA Göttingen1)
______________
1) Das GAA Hannover ist zugleich auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück und das GAA Braunschweig auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg zuständig. Das GAA Göttingen ist für seinen eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
10Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung
10.1Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540)
10.1.1 § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Planfeststellung und Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb vonLBEG
Nr. 19.3Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
Nr. 19.4Rohrleitungsanlagen zum Befördern verflüssigter Gase
Nr. 19.5Rohrleitungsanlagen zum Befördern nichtverflüssigter Gase
Nr. 19.6Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes
10.1.2 § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Planfeststellung und Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb vonLk/kS/gsS/Region/LBEG
Nr. 19.7Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser
Nr. 19.8Wasserfernleitungen
Nr. 19.9künstlichen Wasserspeichern
10.2Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)LBEG
mit Ausnahme von
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Anerkennung als PrüfstelleZLS
11Energierecht
11.1Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122)MU
mit Ausnahme von
11.1.1 § 43 Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren
11.1.1.1für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und für Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern sowie für die für den Betrieb dieser Leitungen notwendigen Anlagen, soweit sie in das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Leitung integriert werden oder eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren erfolgtLBEG
11.1.1.2im ÜbrigenNLStBV
11.1.2 § 43a AnhörungsverfahrenNLStBV/LBEG1)
11.1.3 § 43c Nr. 2 Anhörung vor Verlängerung eines PlansNLStBV/LBEG1)
11.1.4 § 43f AnzeigeverfahrenNLStBV/LBEG1)
11.1.5 § 44 Abs. 1 Satz 2 Anordnung der Duldung von VorarbeitenMI
11.1.6 § 44 Abs. 3 Satz 2 Festsetzung einer EntschädigungMI
11.1.7 § 45a Halbsatz 1 Entscheidung über die Höhe der EntschädigungMI
______________
1) Die Zuständigkeit der NLStBV und des LBEG richtet sich nach den Gegenständen der Nrn. 11.1.1.1 und 11.1.1.2.
11.2Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)GAA
mit Ausnahme von
11.2.1 § 6 Abs. 1 Erstellen eines MarktüberwachungskonzeptsGAA Hildesheim
11.2.2 § 6 Abs. 2 Koordinierung der Marktüberwachung sowie Entwicklung und Fortschreibung des MarktüberwachungskonzeptsMU
11.2.3 § 12 Abs. 1 und 2 Jährlicher Bericht, Überprüfung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten sowie Information der beauftragten Stelle und des Bundesministeriums für Wirtschaft und EnergieMU
11.3Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
11.3.1 § 4 Abs. 5 Zuteilung von Bezugsscheinen für die erste Versorgungsperiode
an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an berufskonsularische VertretungenLk/kS
im ÜbrigenG
11.3.2 § 4 Abs. 5 Entgegennahme von Anträgen auf Zuteilung von Bezugsscheinen nach § 4 Abs. 5 und deren Weiterleitung an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach VorprüfungG
11.3.3 § 11 Vorabausgabe von Bezugsscheinen für die erste Versorgungsperiode
an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an berufskonsularische VertretungenLk/kS
im ÜbrigenG
11.3.4 § 18 Entgegennahme von Bezugsscheinen und Ausstellung von BerechtigungsscheinenG
11.4Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536)
11.4.1 § 2 Abs. 3 Satz 1 Bescheinigung über den Verwendungszweck einer HeizölverbrauchsanlageG
11.4.2 § 3 Abs. 1 oder 2 Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung eines zusätzlichen Bezugsrechts und deren Weiterleitung an den Landkreis nach VorprüfungG
11.4.3 § 3 Abs. 1 oder 2 Bewilligung eines zusätzlichen BezugsrechtsLk/kS
11.4.4 § 5 Abs. 5 Satz 1 Bescheinigung über die Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für RaumheizungG
11.4.5 § 6 Abs. 3 Satz 1 Bescheinigung über die Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche ZweckeG
11.4.6 § 7 Abs. 1 Satz 2 Bescheinigung der Übernahme einer Heizölverbrauchsanlage bei Wechsel des AbnehmersG
11.4.7 § 9 Anordnung, der Lieferpflicht nachzukommenLk/kS
11.4.8 § 13 Anordnung, der Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommenLk/kS
11.4.9 § 14 Abs. 1 und 3 Bescheinigung und Ersatzbescheinigung für Abnehmerinnen oder Abnehmer von Heizöl über die Referenzmenge oder einem Teil davon, über die oder den von einem Heizölhändler eine Bescheinigung zu erlangen istG
11.4.10Überwachung der Beschränkung der Lieferung und des Bezugs von Heizöl sowie der Beachtung der Eintragungs-, Bescheinigungs- und AufbewahrungspflichtenLk/kS
11.5Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
11.5.1 § 7 Abs. 1 Satz 1 Überwachung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst sindGAA
11.5.2 § 7 Abs. 1 Satz 2 Erstellen eines MarktüberwachungskonzeptesGAA Hildesheim
11.5.3 § 7 Abs. 2 Sicherstellung der Koordinierung, der Überwachung sowie der Entwicklung und Fortschreibung eines MarktüberwachungskonzeptesMU
11.5.4 § 7 Abs. 3 Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 4 GAA
11.5.5 § 7 Abs. 5 Probeentnahme und Verlangen eines MustersGAA
11.5.6 § 7 Abs. 7 Information der beauftragten StelleGAA Hildesheim
11.5.7 § 9 Abs. 3 Veröffentlichung von Informationen im Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS)GAA Hildesheim
11.5.8 § 11 Abs. 2 bis 5 Anerkennung als zugelassene Stelle, Benennung der zugelassenen Stellen und Überwachung der zugelassenen StellenGAA Hildesheim
11.6(weggefallen)
11.7Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, soweit es nach § 100 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), weiterhin anzuwenden ist
11.7.1 § 27 Abs. 5 Satz 1 Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entsprechend dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luftdie nach Nr. 8.1 zuständige Behörde
11.7.2 § 66 Abs. 1 Nr. 4 a Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entsprechend dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luftdie nach Nr. 8.1 zuständige Behörde
11.8Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)LBEG
12Andere Rechtsgebiete
12.1Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044)
§ 2 Errichtung von Prüfungsausschüssen, Durchführung der PrüfungIHK (mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden)
12.2Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287)
§ 29 Abs. 1 Satz 3 für den Immissionsschutz zuständige LandesbehördeMU
12.3Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)LBEG
mit Ausnahme von
12.3.1 § 5 Abs. 5 Satz 2 Anzuhörende Stelle des Landes zur Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid und zu jeweiligen ÄnderungenMW
12.3.2 § 13 Abs. 4 Satz 4 Übermittlung des Planfeststellungsbeschlusses des LBEG sowie der Begründungen des LBEG für etwaige Abweichungen von der Stellungnahme der Kommission an die zuständigen Stellen in der BundesregierungMW