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Anlage 1 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

Anlage

(zu § 1 Abs. 1)

Ü b e r s i c h t
zum nachfolgenden Verzeichnis

  1. 1.

    Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und Arbeitsschutzgesetz

  2. 2.

    Auf die Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen

  3. 3.

    Recht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes

  4. 4.

    Arbeitszeit- und Ladenöffnungsrecht

  5. 5.

    Arbeitsschutzrecht für bestimmte Personengruppen

  6. 6.

    Atom- und Strahlenschutzrecht

  7. 7.

    Sprengstoffrecht

  8. 8.

    Immissionsschutzrecht

  9. 9.

    Gentechnikrecht

  10. 10.

    Recht zur Umweltverträglichkeitsprüfung

  11. 11.

    Energiewirtschaftsrecht

  12. 12.

    Andere Rechtsgebiete

Erläuterungen zum Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:

ÄKNÄrztekammer Niedersachsen
ApoKNApothekerkammer Niedersachsen
BMUBBundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
GAAStaatliches Gewerbeaufsichtsamt
GAA-Z Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig und Göttingen,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover und Hildesheim,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg,
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Oldenburg und Osnabrück
GGemeinde
sGselbständige Gemeinde
gsSgroße selbständige Stadt
HWKHandwerkskammer
IHKIndustrie- und Handelskammer
kSkreisfreie Stadt
LkLandkreis
LBEGLandesamt für Bergbau, Energie und Geologie
LSNiedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
MIMinisterium für Inneres und Sport
MSMinisterium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
MLMinisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
MUMinisterium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
MWMinisterium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
MFFinanzministerium
NLSchBNiedersächsische Landesschulbehörde
NLStBVNiedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
NLWKNNiedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
RegionRegion Hannover in ihrem Gebiet einschließlich des Gebietes der Landeshauptstadt Hannover
TKNTierärztekammer Niedersachsen
Untere AbfallbehördenLandkreis, kreisfreie Stadt sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg, Region Hannover
UVTTräger der gesetzlichen Unfallversicherung
ZKNZahnärztekammer Niedersachsen
ZLSZentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Ist in der letzten Spalte des nachfolgenden Verzeichnisses neben einer anderen Stelle das LBEG genannt, so ist dieses in seinem Aufsichtsbereich zuständig. Der Aufsichtsbereich erstreckt sich auf Tätigkeiten und Einrichtungen, die dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), unterliegen. Ist neben dem MS oder dem MU das MW aufgeführt, so ist das MW in Bezug auf Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz als oberste Bergbehörde zuständig.

Verzeichnis

Nr.RechtsgrundlageMaßnahmeStelle
1Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und Arbeitsschutzgesetz
1.1Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 626 Abs. 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
(Arbeitsschutz)
GAA/LBEG
mit Ausnahme von
1.1.1§ 150 Abs. 2Entgegennahme des Antrages auf AuskunftserteilungMeldebehörde, bei der der Antragsteller mit einer Wohnung gemeldet ist
1.2Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)GAA/LBEG
In Betrieben nach den §§ 123 und 129 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buchs des SozialgesetzbuchsUVT 1)
mit Ausnahme von
1.2.1§ 20landesrechtliche RegelungenMS
1.2.2§ 20aEntwicklung einer gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie mit dem Bund, den anderen Ländern und den UnfallversicherungsträgernMS
1.2.3§ 21 Abs. 3 Satz 3Abschluss von Vereinbarungen mit den UnfallversicherungsträgernMS
1.2.4§ 21 Abs. 4Abschluss von Vereinbarungen mit den UnfallversicherungsträgernMS
1.2.5§ 23 Abs. 4Veröffentlichung des JahresberichtsMS
___________
1) Nach der gemäß § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgten Übertragung von Aufgaben auf Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
1.3 Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
1.3.1§ 9 Abs. 9die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige StelleGAA Hannover
1.3.2§ 15 Abs. 4 Satz 3Genehmigung von UnfallverhütungsvorschriftenMS
1.3.3§ 20 Abs. 1Zusammenarbeit mit den UnfallversicherungsträgernGAA/LBEG
1.3.4§ 20 Abs. 2Zusammenarbeit mit der gemeinsamen landesbezogenen StelleMS
1.3.5§ 23 Abs. 4Beteiligung bei der Ausbildung von SicherheitsbeauftragtenGAA/LBEG
1.3.6§ 24 Abs. 2Bescheinigung, dass der Unternehmer gesetzliche Pflichten erfüllt hatGAA/LBEG
1.4Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2397)
§ 3 Abs. 1 Satz 3, § 4, § 5 Abs. 1die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige StelleGAA Hannover
2Auf die Gewerbeordnung (Arbeitsschutz) und das Arbeitsschutzgesetz gestützte Verordnungen
2.1Verordnungen aufgrund der §§ 120e und 139b der GewerbeordnungGAA/LBEG
mit Ausnahme von
2.1.1 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
§ 13Ermächtigung von Ärztinnen und ÄrztenGAA Hannover
2.2Verordnungen aufgrund der §§ 18 und 19 des ArbeitsschutzgesetzesGAA/LBEG
mit Ausnahme von
2.2.1Anwendungsfällen in Betrieben nach den §§ 123 und 129 Abs. 4 Satz 2 des Siebten Buchs des SozialgesetzbuchsUVT 1)
2.2.2Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
§ 7 Abs. 2Zulassung von AusnahmenGAA Hannover
___________
1) Nach der gemäß § 21 Abs. 4 des Arbeitsschutzgesetzes erfolgten Übertragung von Aufgaben auf Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
3Recht der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes
3.1Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)GAA/LBEG Lk/kS 1)
mit Ausnahme von
3.1.1§§ 9, 15, 19 und 23Aufgaben der Befugnis erteilenden BehördeZLS
3.1.2§ 26 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 2über den Zuständigkeitsbereich eines GAA hinausgehende WarnungMS
3.1.3§ 37 Abs. 5 und 7Benennung einer Überwachungsstelle als Prüfstelle und ÜberwachungZLS
___________
1) Soweit es sich um Überwachungsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörde aufgrund der stofflichen Beschaffenheit von Spielzeug handelt.
3.2Verordnungen aufgrund des § 8 des ProduktsicherheitsgesetzesGAA/LBEG
mit Ausnahme von
3.2.1Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470)GAA 1)
Lk/kS 2)
___________
1) Soweit es um Anforderungen der technischen Sicherheit geht.
2) Soweit es um Anforderungen der stofflichen Beschaffenheit geht.
3.3Verordnungen aufgrund des § 34 des Produktsicherheitsgesetzes
3.3.1 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2187)GAA 1)/LBEG
mit Ausnahme von
3.3.1.1§ 13 Abs. 1 Nrn. 3 und 4Aufgaben der ErlaubnisbehördeLk/kS/gsS/sG/LBEG
3.3.1.2§ 14 Abs. 6 Satz 2Anerkennung von befähigten Personen eines UnternehmensGAA/LBEG
___________
1) Bei Dampfkesselanlagen, Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen, die gleichzeitig Kernanlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes sind, tritt anstelle des GAA die für die Genehmigung von Kernanlagen zuständige Stelle (Nr. 6.1).
3.4Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit1) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), einschließlich der Überwachung der Einhaltung des § 16 in öffentlichen Verwaltungen und BetriebenGAA/LBEG
mit Ausnahme von
3.4.1§ 7 Abs. 1Anerkennung von Ausbildungslehrgängen für Fachkräfte für ArbeitssicherheitMS
___________
1) Für den Bereich der Bergverwaltung wird auf § 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes sowie auf die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen und einen betriebsärztlichen Dienst vom 24. April 1998 (Nds. MBl. S. 625) verwiesen.
3.5 Chemikaliengesetz in der Fassung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), zuletzt geändert durch Artikel 431 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und auf dieses Gesetz gestützte Rechtsverordnungen sowie EG-Verordnungen im Sinne des § 21 Abs. 2 des ChemikaliengesetzesGAA/LBEG
mit Ausnahme von
3.5.1Chemikaliengesetz
3.5.1.1§ 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2, § 12f Abs. 1, 2 und 3Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für Chemikalien und Information der Bundesstelle für ChemikalienMU
3.5.1.2§ 19a Abs. 4 und Abs. 5, § 19b Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung der Übertragung der Aufbewahrungspflicht und Feststellungen zur Guten Laborpraxis im Einzelfall sowie Erteilung einer Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten LaborpraxisGAA Hildesheim
3.5.1.3§ 19c Abs. 1Mitwirkung bei der Berichterstattung des BundesMU
3.5.1.4§ 21 Abs. 1, 2, 3 und 6, § 23 Abs. 1Aufgaben zur Überwachung, Verlangen von Auskünften und Sachverständigengutachten sowie Anordnungen im Einzelfall bei
a)Begasungen und der Schädlingsbekämpfung1) bezüglich der Vorschriften des Anhangs I Nrn. 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Begasungen und Schädlingsbekämpfung stehen Lk/kS
b)der Abgabe und dem Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe, Gemische, Erzeugnisse und Biozide
aa)im Einzelhandel und durch PrivatpersonenLk/kS
bb)in ApothekenApoKN
c)der Verwendung gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, für die nach § 16 der Gefahrstoffverordnung Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen bestehen, in Privathaushalten sowie in der Landwirtschaft, bei der Jagd und bei damit verbundenen Tätigkeiten Lk/kS
d)der Einhaltung der Guten LaborpraxisGAA Hildesheim
Diese Zuständigkeiten gelten nicht für die in Nr. 3.5.4 aufgeführte Verordnung und die nachstehend nicht aufgeführten Rechtsverordnungen aufgrund des Chemikaliengesetzes.
3.5.1.5§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2Unterrichtung und Beratung der Bundesstelle für Chemikalien und Entgegennahme von Informationen der Bundesstelle für ChemikalienMU
3.5.1.6§ 23 Abs. 2Befristete AnordnungenGAA-Z
___________
1) Die Zuständigkeiten nach dem Pflanzenschutzgesetz bleiben unberührt.
3.5.2Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49)
3.5.2.1§ 19 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2Zulassung einer Ausnahme von KennzeichnungsvorschriftenGAA Celle/LBEG
3.5.2.2Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3Anerkennung eines Sachkundelehrgangs AsbestGAA Celle
3.5.2.3Anhang I Nr. 3.4 Abs. 1 und 3Entgegennahme einer Anzeige über die Durchführung einer Schädlingsbekämpfung oder über die Änderung diesbezüglicher AngabenLk/kS
3.5.2.4Anhang I Nr. 3.4 Abs. 6 Sätze 2 und 3Anerkennung einer Prüfung oder einer Ausbildung als gleichwertig oder geeignetLk/kS
3.5.2.5Anhang I Nr. 3.6Entgegennahme einer Anzeige über die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln in GemeinschaftseinrichtungenLk/kS
3.5.2.6Anhang I Nr. 3.7Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen über die Anwendung von SchädlingsbekämpfungsmittelnLk/kS
3.5.2.7Anhang I Nr. 4.2 Abs. 1Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung von BegasungenLk/kS
3.5.2.8Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 Sätze 2 und 3Anerkennung eines Lehrgangs und Abnahme einer PrüfungGAA Celle
3.5.2.9Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 und Abs. 4Erteilung eines Befähigungsscheines sowie Entgegennahme eines neuen ZeugnissesLk/kS
3.5.2.10Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 1Entgegennahme einer schriftlichen Anzeige über eine Begasung außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage und Zulassung einer Ausnahme von der AnzeigepflichtLk/kS
3.5.2.11Anhang I Nr. 4.3.2 Abs. 4Entgegennahme einer Anzeige über das Ausscheiden, den Wechsel oder das Hinzutreten eines Befähigungsschein-InhabersLk/kS
3.5.2.12Anhang I Nr. 4.3.3Verlangen der Übersendung einer Kopie der Niederschrift über die BegasungLk/kS
3.5.3Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)
3.5.3.1§ 1 Abs. 3Ausnahmen von dem Verbot und den Beschränkungen des InverkehrbringensGAA-Z
3.5.3.2§ 2Erlaubnis und Anzeige für das Inverkehrbringen im EinzelhandelLk/kS
3.5.3.3§ 5Abnahme und Anerkennung der SachkundeprüfungGAA Celle
3.5.4Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
3.5.4.1§ 2Entgegennahme von AnzeigenGAA Celle
3.5.4.2§ 5 Abs. 2 Nr. 1Anerkennung von FortbildungsveranstaltungenGAA Celle
3.5.5 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 434 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 5 Abs. 3Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung, eines Unternehmens oder eines Betriebes als berechtigt zur Abnahme von Prüfungen und Erteilung von SachkundebescheinigungenGAA Celle
3.5.6Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
3.5.6.1§ 3 Abs. 3 Buchst. bErlaubnis zum Kauf oder Verkauf von Stoffen und Zubereitungen, die die Grenzwerte des Anhangs II nicht einhalten GAA Celle
3.5.6.2§ 5 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme der Mitteilung der Hersteller oder Einführer eines im Anhang I aufgeführten Produktes GAA Celle
4Arbeitszeit- und Ladenöffnungsrecht
4.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
a)im Bereich des Personals der seiner Aufsicht unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen RechtsLk
b)im nicht unter Buchstabe a fallenden BereichGAA/LBEG
mit Ausnahme von
4.1.1§ 13 Abs. 2 Satz 1Erlass von RechtsverordnungenMS
4.1.2§ 13 Abs. 5Bewilligung von AusnahmenMS
4.1.3§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 sowie § 15 Abs. 2Bewilligung längerer Arbeitszeiten bei gleichzeitiger Antragstellung nach § 13 Abs. 5 oder § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1MS
4.1.4§ 15 Abs. 2Bewilligung von Ausnahmen im öffentlichen InteresseMS
4.1.5§ 19Übertragung der Arbeitszeitbestimmungen auf die Arbeitnehmer der Gemeinden und LandkreiseG/Lk
4.2Verordnungen (Bekanntmachungen) aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 und § 15 Abs. 2a des Arbeitszeitgesetzes
4.2.1Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)GAA
4.2.2Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie vom 20. Juli 1963 (BGBl. I S. 491), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170)GAA
4.2.3Niedersächsische Verordnung über die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen vom 12. Juli 1999 (Nds. GVBl. S. 161), geändert durch Verordnung vom 28. August 2002 (Nds. GVBl. S. 373)GAA
4.2.4Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228), soweit sie auf dem Arbeitszeitgesetz beruhtGAA/LBEG
mit Ausnahme von
4.2.4.1§ 16Zulassung von weitergehenden AusnahmenGAA OL/LBEG
4.3 Fahrpersonalgesetz in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 474 der Verordnung vom31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und auf dieses Gesetz gestützte Rechtsverordnungen sowie EG-Verordnungen im Sinne des § 4 Abs. 1 des FahrpersonalgesetzesGAA/LBEG/im Rahmen der Verkehrsüberwachung die Polizeibehörden
mit Ausnahme von
4.3.1§ 4aErteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten
Erteilung und Rückgabe der FahrerkartenLk/kS
Erteilung und Rückgabe der Werkstattkarten für zugelassene Werkstätten oder zugelassene InstallateureGAA
Erteilung und Rückgabe der UnternehmerkartenGAA
4.4Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)GAA/LBEG
4.5Niedersächsisches Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8. März 2007 (Nds. GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2011 (Nds. GVBl. S. 348)G
mit Ausnahme von
4.5.1§ 7Aufsicht zur Einhaltung der ArbeitsschutzvorschriftenGAA
4.6Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824)
Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957)
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5, § 5a AEGEisenbahnaufsicht in Bezug auf die Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung hinsichtlich des fahrenden Personals mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten GAA
5Arbeitsschutzrecht für bestimmte Personengruppen
5.1Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368)GAA/LBEG
mit Ausnahme von
5.1.1§ 44Abrechnung der Kosten für die ärztlichen UntersuchungenLS
5.1.2§ 45 Abs. 1 Nr. 1Verlangen der Aushändigung der Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur EinsichtnahmeGAA Hannover
5.1.3§ 53Entgegennahme der Mitteilung der Aufsichtsbehörde über schwerwiegende Verstöße bei Berufen nach dem Berufsbildungsgesetzdie nach dem Sechsten Teil des Berufsbildungsgesetzes zuständige Stelle
der HandwerksordnungHWK
5.1.4§ 55 Abs. 1, 3, 4 Satz 2, Abs. 5 und 8 Satz 3Berufung und Abberufung der Mitglieder des Landesausschusses und ihrer StellvertreterMS
Festsetzung der Entschädigung
5.1.5§ 56 Abs. 3 Satz 1Vorschlag der Lehrerin oder des LehrersNLSchB/LBEG
5.1.6§ 56 Abs. 3 Satz 2Genehmigung der Festsetzung der Entschädigung für den Ausschuss bei der AufsichtsbehördeMS/MW
5.1.7§ 57 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Vorschläge; Beteiligung des LandesausschussesMS/MW
5.2 Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221)
§§ 2, 3Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen und ErhebungsbögenG
5.3 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)GAA/LBEG
5.4 Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1634)G
5.5 Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246)GAA/LBEG
mit Ausnahme von
5.5.1§ 9 Abs. 3Erklärung der Zulässigkeit einer KündigungGAA Celle/ LBEG
5.6Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)GAA 1)
mit Ausnahme von
5.6.1§ 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 4, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1Aufgaben der zuständigen ArbeitsbehördeMS
5.6.2§ 14 Abs. 2Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen GesundheitG
5.6.3§ 15Entgegennahme der AnzeigeG
5.6.4§ 19 Abs. 3, § 25Vergleichsabschluss, KlagebefugnisGAA Braunschweig
___________
1) Das GAA Göttingen ist zugleich auch für den Aufsichtsbezirk des GAA Braunschweig, das GAA Hannover auch für den Aufsichtsbezirk des GAA Hildesheim, das GAA Lüneburg auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle und Cuxhaven und das GAA Oldenburg auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück zuständig.
5.7 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)GAA 1)
mit Ausnahme von
5.7.1§ 2, § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 Sätze 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, 2, 3 Sätze 1 und 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, 4, 5 und 6Aufgaben der obersten Arbeitsbehörde oder der zuständigen ArbeitsbehördeMS
5.7.2§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Satz 4Aufgaben der gleichgeordneten WirtschaftsbehördeMW
___________
1) Das GAA Lüneburg ist zugleich auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle und Cuxhaven zuständig, das GAA Göttingen ist für die übrigen Aufsichtsbezirke zuständig.
5.8Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33)
§ 18 Abs. 1 Satz 5Erklärung der Zulässigkeit einer KündigungGAA Celle/LBEG
6Atom- und Strahlenschutzrecht
6.1Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)MU
mit Ausnahme von
6.1.1§ 8 Abs. 2Aufgaben der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehördewie Nr. 8.1.1
6.1.2§ 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und 2Aufsicht über Anlagen nach § 7, über die Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen und über die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung MU 1) mit der Befugnis, die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN, das GAA oder das LBEG zu übertragen
6.1.3§ 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1Aufsicht über die Beförderung von Kernbrennstoffen sowie über die Durchführung der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen VerordnungenGAA 12) 3)/LBEG 14)
6.1.4§ 19 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1Benehmensherstellung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Verbringung radioaktiver Abfälle in das Bundesgebiet
a)bei Anlagen nach Nr. 6.1.2MU
b)bei sonstigen NutzungenGAA
___________
1) Die Aufsichtsbehörden nach § 19 des Atomgesetzes sind auch zuständig für die Aufgaben nach § 22 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll vom 29. Januar 2000 (BGBl. I S. 74) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (BGBl. II S. 789).
2) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
3) Nicht für die Aufsicht über den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, der unter § 59 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt, und nicht für die Aufsicht über den damit räumlich oder organisatorisch im Zusammenhang stehenden Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen, auch wenn er nicht unter § 50 Abs. 3 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung fällt.
4) Nicht im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II.
6.2Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)GAA 12)/LBEG 3)
mit Ausnahme von
6.2.1§ 29 Abs. 2 Satz 6Herstellung des Einvernehmens im Zusammenhang mit einer beabsichtigten FreigabeMU
6.2.2§ 29 Abs. 2 Satz 7Mitteilung des fehlenden Einvernehmens im Zusammenhang mit einer beabsichtigen FreigabeMU
6.2.3§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1Anerkennung von Strahlenschutzkursen, jedoch Strahlenschutzkurse für denMU
humanmedizinischen BereichÄKN 4)
zahnmedizinischen BereichZKN 4)
tiermedizinischen BereichTKN 4)
6.2.4§ 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde, Anforderung und Entgegennahme eines Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise, Entziehung der Bescheinigung über die Fachkunde oder die Kenntnisse, Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde oder die Kenntnisse, Veranlassen der Überprüfung der Fachkunde für
Medizinphysik-Experten und -SachverständigeMU
den humanmedizinischen BereichÄKN4)
den zahnmedizinischen BereichZKN4)
den tiermedizinischen BereichTKN4)
Lehrerinnen und LehrerNLSchB
6.2.5§ 30 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Satz 3Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse, Entgegennahme eines Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse auf andere geeignete Weise, Entziehung der Bescheinigung über die Kenntnisse, Erteilung von Auflagen über die Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse, Veranlassen der Überprüfung der KenntnisseÄKN4)/ZKN4/TKN4)
6.2.6§ 41 Abs. 1 Satz 4Bestimmung von MessstellenMU
6.2.7§ 47 Abs. 5Hinwirken auf das Nichtüberschreiten der Werte nach § 47 Abs. 1 in Abwasser NLWKN
6.2.8§ 47 Abs. 3 und 4, § 48 Abs. 1 bis 3Aufgaben der zuständigen Behörde zum Schutz von WasserNLWKN
6.2.9§ 64 Abs. 1Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer VorsorgemaßnahmenGAA Hannover
6.2.10§ 64 Abs. 4Vorlage der Gesundheitsakte und Entgegennahme der Gesundheitsakte nach Beendigung der ErmächtigungGAA Hannover
6.2.11§ 66 Abs. 1Bestimmung von SachverständigenMU
6.2.12§ 76 Abs. 3 und 5Genehmigung der AblieferungMU
6.2.13§ 77Entscheidung über die Erteilung des EinvernehmensMU
6.2.14§ 83Aufgaben der ärztlichen StelleÄKN4)
6.2.15§ 83 Abs. 1 Satz 3Festlegung der Art und Weise der Durchführung der PrüfungMU
6.2.16§ 95 Abs. 10 Satz 4Festlegung von Messmethoden und Messverfahren sowie Bestimmung von MessstellenMU
___________
1) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
2) Im Zusammenhang mit Kernanlagen — auch stillgelegten Kernanlagen — oder mit der Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb dieser Anlagen ist das MU zuständig mit der Befugnis, im Einzelfall den NLWKN, dass GAA oder das LBEG zu beauftragen.
3) Im Zusammenhang mit der Schachtanlage Asse II ist das MU zuständig. Es kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN übertragen.
4) Die Kammern unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des MU. Sind die Kammern in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
6.3Röntgenverordnung in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010)GAA1)/LBEG
mit Ausnahme von
6.3.1§ 4a Abs. 1 Satz 1Bestimmung von SachverständigenMU
6.3.2§ 17aAufgaben
der ärztlichen Stelle,ÄKN2)
der zahnärztlichen StelleZKN2)
6.3.3§ 17a Abs. 1 Satz 2Festlegung der Art und Weise der Durchführung der PrüfungMU
6.3.4§ 18a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1Anerkennung von Strahlenschutzkursen MU
jedoch Strahlenschutzkurse für den
humanmedizinischen BereichÄKN2)
zahnmedizinischen BereichZKN2)
tiermedizinischen BereichTKN2)
6.3.5§ 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde, Anforderung und Entgegennahme eines Nachweises über die Aktualisierung der Fachkunde auf andere geeignete Weise, Entziehung der Bescheinigung über die Fachkunde oder die Kenntnisse, Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung der Bescheinigung über die Fachkunde oder die Kenntnisse, Veranlassen der Überprüfung der Fachkunde für
Medizinphysik-Experten und -SachverständigeMU
den humanmedizinischen BereichÄKN2)
den zahnmedizinischen BereichZKN2)3)
den tiermedizinischen BereichTKN2)4)
Lehrerinnen und LehrerNLSchB
6.3.6§ 18a Abs. 1 Satz 5Feststellung der geeigneten Ausbildung und der praktischen Erfahrung im StrahlenschutzMU
6.3.7§ 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5 jeweils auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse, Entgegennahme eines Nachweises über die Aktualisierung der Kenntnisse auf andere geeignete Weise, Entziehung der Bescheinigung über Kenntnisse, Erteilung von Auflagen für die Fortgeltung der Bescheinigung über die Kenntnisse, Veranlassen der Überprüfung der KenntnisseÄKN2)/ZKN2)/TKN2)
6.3.8§ 18a Abs. 3 Satz 3Feststellung über den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz, wenn die Anerkennung zusammen mit der Feststellung über den Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz beantragt wirdMU
6.3.9§ 25 Abs. 1 Satz 2Zulassung freiwilliger RöntgenreihenuntersuchungenMS
6.3.10§ 35 Abs. 4 Satz 2Bestimmung von MessstellenMU
6.3.11§ 41 Abs. 1 Satz 1Ermächtigung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer VorsorgeGAA Hannover
6.3.12§ 41 Abs. 4 Satz 1Vorlage der Gesundheitsakte und Entgegennahme der Gesundheitsakte nach Beendigung der ErmächtigungGAA Hannover
___________
1) Ist das GAA in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
2) Die Kammern unterliegen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des MU. Sind die Kammern in eigener Sache beteiligt, so ist das MU zuständig.
3) Die ZKN kann im Einzelfall die Medizinische Hochschule Hannover und die Universität Göttingen für ihren Bereich beauftragen.
4) Die TKN kann im Einzelfall die Tierärztliche Hochschule Hannover für ihren Bereich beauftragen.
6.4Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
6.4.1§ 2 Abs. 4Herstellung des Benehmens bei der Festlegung der Messstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 durch den Bund MU
6.4.2§ 3 Abs. 1Ermittlung der Radioaktivität
auf dem Boden, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, in Abwässern, im Klärschlamm, in AbfällenMU1)
in Lebensmitteln, in Bedarfsgegenständen, in Futtermitteln, im Boden, in PflanzenML
in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, im TrinkwasserMS
6.4.3§ 3 Abs. 2Übermittlung der Daten an die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der UmweltradioaktivitätMU1)
6.4.4§ 4 Abs. 2Abruf der im Informationssystem des Bundes nach § 4 Abs. 1 erfassten Daten MU1)
6.4.5§ 9 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2Benehmen hinsichtlich der Herausgabe von Empfehlungen durch den Bund sowie Herausgabe von Empfehlungen im Fall eines Ereignisses im Sinne des § 1 Nr. 2 mit ausschließlich örtlichen Auswirkungen MU
ggf. im Einvernehmen mit ML und MS
___________
1) Das MU kann die Zuständigkeit im Einzelfall auf den NLWKN übertragen.
7Sprengstoffrecht
7.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 626 Abs. 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)GAA Braunschweig/GAA Celle/ GAA Göttingen/GAA Hannover/ GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)/LBEG
mit Ausnahme von
7.1.1§ 5 Abs. 6Zusätzliche Anforderungen im EinzelfallGAA Celle/LBEG
7.1.2§ 14Entgegennahme der Anzeige über den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucherinnen und EndverbraucherG
in allen übrigen FällenGAA/LBEG
7.1.3§ 17 Abs. 4Zulassung der Bauart von Bauteilen oder Systemen (Schranklager)GAA Celle
7.1.4§ 26 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffenneben Polizeidienststellen:
Lk/kS/gsS/sG/GAA/LBEG
7.1.5§ 27Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang oder die Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall im nicht gewerblichen Bereich Lk/kS/gsS/sG
7.1.6§ 30, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32, § 32aÜberwachung des Umgangs und des Verkehrs; Verlangen der Auskunftserteilung; Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall; Sicherstellen explosionsgefährlicher Stoffe
im Zusammenhang mit dem Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucherinnen und Endverbraucher und dem Überlassen dieser Gegenstände an andereG
im Zusammenhang mit dem Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien 2, 3 und 4G
im nicht gewerblichen BereichLk/kS/gsS/sG
in allen übrigen FällenGAA/LBEG
7.1.7§ 35 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über den Verlust von Urkunden, Verlangen auf Rückgabe von Urkunden
im gewerblichen BereichGAA/LBEG
im nicht gewerblichen BereichLk/kS/gsS/sG
___________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
7.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 290 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)GAA Braunschweig/GAA Celle/ GAA Göttingen/GAA Hannover/ GAA Hildesheim/ GAA Osnabrück1)/LBEG
mit Ausnahme von
7.2.1§ 12c Abs. 2 und 4Akkreditierung und Überwachung von benannten StellenZLS
7.2.2§ 23 Abs. 3Entgegennahme der Anzeige und Verzicht auf Einhaltung der Frist im EinzelfallG
7.2.3§ 23 Abs. 6Genehmigung zum Einsatz von pyrotechnischen Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen
Genehmigung zur ErprobungLk/kS/G mit Berufsfeuerwehr
Genehmigung der VorführungG
7.2.4§ 23 Abs. 7Anzeige über den Einsatz pyrotechnischer EffekteG
7.2.5§ 24 Abs. 1 Satz 1Zulassung von Ausnahmen von Verboten des § 20 Abs. 1 und 2GAA
im ÜbrigenG
7.2.6§ 24 Abs. 2 Satz 1Anordnung von AbbrennverbotenG
7.2.7§ 32 Abs. 1 Satz 1Anerkennung von Lehrgängen (einschließlich der Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes) GAA Celle/LBEG
7.2.8§ 32 Abs. 5 Satz 2Zulassung von Ausnahmen
im gewerblichen BereichGAA/LBEG
im nicht gewerblichen BereichLk/kS/gsS/sG
7.2.9§ 36 Abs. 3 bis 5Abnahme der Prüfung; Unterzeichnung der Niederschrift und des Zeugnisses über die Prüfung zur Vermittlung der Fachkunde zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 27Lk/kS/gsS/sG
in allen übrigen FällenGAA/LBEG
7.2.10§ 41 Abs. 4Verlangen der Vorlage des VerzeichnissesG/GAA/LBEG
___________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
7.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)GAA Braunschweig/GAA Celle/GAA Göttingen/GAA Hannover/GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)
mit Ausnahme von
7.3.1§ 3Zulassung von Ausnahmen für den Vertrieb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 an Endverbraucherinnen und EndverbraucherG
___________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
7.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)GAA Braunschweig/GAA Celle/GAA Göttingen/GAA Hannover/GAA Hildesheim/GAA Osnabrück1)
___________
1) Das GAA Celle ist zugleich für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Lüneburg und das GAA Osnabrück auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Oldenburg zuständig. Dies gilt nicht für den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten. Die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihren eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
8Immissionsschutzrecht
8.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und auf dieses Gesetz gestützte Verordnungen1)
Aufgaben betreffend:
a)genehmigungsbedürftige Anlagen der Nrn. 1.6, 7.1, 9.36, 10.17 und 10.18 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen — 4. BImSchV — vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), Lk/kS/gsS2)3)
genehmigungsbedürftige Biogasanlagen der Nrn. 1.4, 1.15 und 8.6 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, die einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder gewerblich tierhaltenden Betrieb zuzurechnen sind, soweit die Zuständigkeit auf Antrag von der obersten Immissionsschutzbehörde übertragen wurde,
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen bei den im Anhang aufgeführten Wirtschaftszweigen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
b)nicht unter den Buchstaben a fallende AnlagenGAA3)/LBEG
mit Ausnahme von
8.1.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
8.1.1.1§ 8a Abs. 2, § 10 Abs. 1, 3, 5 und 6a, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 1 bis 3Genehmigung der Errichtung, des Betriebs (§ 4) oder der wesentlichen Änderung (§ 16), Teilgenehmigung, Zulassung des vorzeitigen Beginns, Vorbescheiderteilung und sonstige Aufgaben der Genehmigungsbehörde bei den mit der Verfahrensart "G" in Spalte "c" des Anhangs 1 der 4. BImSchV bezeichneten Anlagen sowie bei den unter Nr. 8.1 Buchst. b fallenden Anlagen, wenn die Genehmigung im förmlichen Verfahren zu erteilen ist. Davon ausgenommen sind Anlagen nach Nr. 7.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV sowie Biogasanlagen nach Nr. 8.1 Buchst. a Abs. 2, soweit die Zuständigkeit einem Landkreis, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt übertragen wurde. GAA-Z/LBEG
8.1.1.2§ 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5Entschädigen des VermögensnachteilsGAA-Z/LBEG/Lk/kS/gsS/sG
8.1.1.3§ 29b Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)Bekanntgabe von Messstellen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
§ 29a Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Sachverständigen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.1.4§ 40 Abs. 1 und 2für den Immissionsschutz zuständige Behörde für das Einvernehmen bei Ausnahmen von Verboten/Beschränkungen und das Feststellen des Gebotenseins von verkehrlichen MaßnahmenGAA Hildesheim
8.1.1.5§ 42 Abs. 3Festsetzung der EntschädigungMI/LBEG
8.1.1.6§ 44 Abs. 1Untersuchung der LuftqualitätGAA Hildesheim
8.1.1.7§ 46Aufstellen vom EmissionskatasternGAA Hildesheim
8.1.1.8§ 46aUnterrichtung der ÖffentlichkeitGAA Hildesheim
8.1.1.9§ 47 Abs. 1, 2 und 3Aufstellen von Luftreinhalteplänen und AktionsplänenLk/kS/gsS/sG
8.1.1.10§ 47 Abs. 7Erlass von RechtsverordnungenMU
8.1.1.11§ 47c Abs. 1 und Abs. 4Ausarbeitung, Überprüfung und Überarbeitung der Lärmkarten
a)für Ballungsräume im Sinne des § 47b Nr. 2G
b)für Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b Nr. 3 und für Großflughäfen im Sinne des § 47b Nr. 5GAA Hildesheim
8.1.1.12§ 47c Abs. 5Mitteilung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen und der GroßflughäfenMU
8.1.1.13§ 47c Abs. 6Mitteilung von Informationen aus den LärmkartenMU
8.1.1.14§ 47d Abs. 1 und Abs. 5Aufstellung, Überprüfung und Überarbeitung der Lärmaktionspläne für Ballungsräume, für Hauptverkehrsstraßen und für Haupteisenbahnstrecken sowie für GroßflughäfenG
8.1.1.15§ 47d Abs. 7Mitteilung von Informationen aus den LärmaktionsplänenMU
8.1.1.16§ 52 Abs. 1b, § 52a Abs. 1Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung von ÜberwachungsplänenMU
8.1.2Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen — 1. BImSchV — vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), geändert durch Artikel 77 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.2.1§ 13 Abs. 2Überprüfung der Eignungsprüfungen von MesseinrichtungenGAA Hildesheim
8.1.2.2§ 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Prüfstellen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.2.3§ 16 Satz 2, § 17 Abs. 3Entgegennahme der MessergebnisübersichtenMU
8.1.2.4§ 17 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme von Mitteilungen über die Wahrnehmung der EigenüberwachungGAA
8.1.2.5§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Bescheinigung des ordnungsgemäßen Einbaus, zur Kalibrierung und zur Prüfung der Funktionsfähigkeit von Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.3 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen — 2. BImSchV — vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.3.1§ 12 Abs. 9 Satz 2 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.3.2§ 17 Abs. 2 Satz 1Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen an das MUGAA Hildesheim
Weiterleitung der Informationen an das BMUBMU
8.1.4Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte — 5. BImSchV — vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
§ 7 Nr. 2Anerkennung von LehrgängenIHK
8.1.5Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftund Brennstoffen — 10. BImSchV — vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890)
8.1.5.1§ 3 Abs. 4 Satz 2Verlangen von NachweisenLk/kS/gsS
GAA bei Tankstellen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, dessen Hauptzweck der Handel oder die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist
8.1.5.2§ 16Bewilligung von AusnahmenMU
8.1.5.3§ 18 Abs. 1 bis 3ÜberwachungsmaßnahmenLk/kS/gsS
GAA bei Tankstellen, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Betrieb stehen, dessen Hauptzweck der Handel oder die Reparatur von Kraftfahrzeugen ist
8.1.5.4§ 18 Abs. 8Übermittlung der Übersicht über die ÜberwachungsergebnisseMU
8.1.6Störfall-Verordnung — 12. BImSchV — in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.6.1§ 14Entgegennahme und Weiterleitung der Verzeichnisse, Berichte und Informationen an das MU GAA Hannover
Weiterleitung der Verzeichnisse, Berichte und Informationen an das BMUBMU
8.1.6.2§ 19 Abs. 4 und 5Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an das MUGAA Hannover
Weiterleitung von Mitteilungen an das BMUBMU
8.1.7 Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen — 13. BImSchV — vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.7.1§ 17 Abs. 3Bestimmung geeigneter Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstörung an einer AbgasreinigungseinrichtungGAA-Z/LBEG
8.1.7.2§ 19 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 29b Abs. 2 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.8 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen — 17. BImSchV — vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754)
§ 15 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG; § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.9 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin — 20. BImSchV — in der Fassung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447)
§ 11 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen für BinnentankschiffeGAA
8.1.10. Verordnung über elektromagnetische Felder — 26. BImSchV — in der Fassung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266, 3942)Lk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen/LBEG
8.1.11Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung — 27. BImSchV — vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
§ 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.12Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Verbindung mit der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren — 28. BImSchV — vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474)
8.1.12.1Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchVMarktüberwachung einschließlich der Anordnung, Produkte vom Markt zu nehmen, und der Untersagung oder Einschränkung der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie der Information der ÖffentlichkeitGAA
8.1.12.2Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in Verbindung mit § 2 der 28. BImSchVMarktüberwachungsmaßnahmenGAA
8.1.13 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen — 30. BImSchV — vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900)
§ 8 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.1.14Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen — 31. BImSchV — vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 8 Abs. 1Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen an das MUGAA Hildesheim
Weiterleitung der Informationen an das BMUBMU
8.1.15Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung — 32. BImSchV — vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 83 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.15.1§ 4Entgegennahme der KonformitätsbescheinigungGAA Hildesheim
8.1.15.2§ 6 Abs. 1Mitteilung von MarktaufsichtsmaßnahmenMS
8.1.15.3§ 6 Abs. 2Meldung an die MitgliedstaatenZLS
8.1.15.4§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 BImSchGÜberwachung des Betriebes von Maschinen und GerätenG
8.1.15.5§ 7 Abs. 2Zulassung von Ausnahmen, Anforderung von Unterrichtung, Ausnahmen von Einschränkungen
für den Betrieb von Müllsammelfahrzeugen und rollbaren Müllbehältern, wenn der Landkreis oder eine kommunale Anstalt in seiner Trägerschaft oder ein Zweckverband oder eine kommunale Anstalt unter Beteiligung des Landkreises für die transportierten Abfälle entsorgungspflichtige Körperschaft istUntere Abfallbehörden
im ÜbrigenG
8.1.16Verordnung über die Lärmkartierung — 34. BImSchV — vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516), geändert durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 7 Satz 1Verbreitung von Lärmkarten
für Ballungsräume im Sinne des § 47b Nr. 2 BImSchGG
für Hauptverkehrsstraßen im Sinne des § 47b Nr. 3 BImSchG und für Großflughäfen im Sinne des § 47b Nr. 5 BImSchGMU
8.1.17Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung — 35. BImSchV — vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 1 Abs. 2Zulassung von Verkehr mit Fahrzeugen, die von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 BImSchG betroffen sind Lk/kS/gsS/sG
8.1.18Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen — 39. BImSchV — vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), geändert durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.1.18.1§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3Einrichtung und Betrieb repräsentativer ProbenahmestellenGAA Hildesheim
8.1.18.2§ 11Festlegung von Gebieten und BallungsräumenMU
8.1.18.3§ 12Einstufung der Gebiete und Ballungsräume sowie Überprüfung der EinstufungGAA Hildesheim
8.1.18.4§ 13Ermittlung und Beurteilung der LuftqualitätGAA Hildesheim
8.1.18.5§ 14 Abs. 1 bis 3 und 5Festlegung der Standorte von Probenahmestellen und Betrieb von ProbenahmestellenGAA Hildesheim
8.1.18.6§ 15Ermittlung der PM2,5-Werte für den IndikatorGAA Hildesheim
8.1.18.7§ 17Ermittlung von OzonwertenGAA Hildesheim
8.1.18.8§ 18 Abs. 1 bis 5Festlegung der Zahl und des Standorts von Ozon-ProbenahmestellenGAA Hildesheim
8.1.18.9§ 18 Abs. 6Abstimmung in Bezug auf die Messung von OzonvorläuferstoffenMU
8.1.18.10§ 20 Abs. 1 bis 7 und 10 bis 13Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pryenGAA Hildesheim
8.1.18.11§ 20 Abs. 8Abstimmung in Bezug auf die Messungen von polyzyklischen aromatischen KohlenwasserstoffenMU
8.1.18.12§ 21 Abs. 1Beurteilung der Einhaltung von ImmissionsgrenzwertenGAA Hildesheim
8.1.18.13§ 22Darstellung von Maßnahmen in Gebieten und Ballungsräumen bei der Überschreitung von Zielwerten gegenüber MULk/kS/gsS/sG
8.1.18.14§ 24 Abs. 1Meldung von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen an das MUGAA Hildesheim
8.1.18.15§ 25 Abs. 1 und 2Meldung von Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz an das MUGAA Hildesheim
8.1.18.16§ 26Erhalten der bestmöglichen LuftqualitätLk/kS/gsS/sG
8.1.18.17§ 27 Abs. 1 und 4Erstellen von Luftreinhalteplänen und Ausarbeiten eines integrierten LuftreinhalteplansLk/kS/gsS/sG
8.1.18.18§ 28 Abs. 1Erstellen von Plänen für kurzfristige MaßnahmenLk/kS/gsS/sG
8.1.18.19§ 29 Abs. 1 und 2Maßnahmen bei grenzüberschreitender LuftverschmutzungMU
8.1.18.20§ 29 Abs. 3Information bei Überschreitung von Informationsschwellen oder AlarmschwellenGAA Hildesheim
8.1.18.21§ 30 Abs. 1 Nr. 1Unterrichtung der Öffentlichkeit über die LuftqualitätGAA Hildesheim
8.1.18.22§ 30 Abs. 1 Nrn. 2 und 3Unterrichtung der Öffentlichkeit über Fristverlängerungen und Ausnahmen sowie über LuftreinhaltepläneLk/kS/gsS/sG
8.1.18.23§ 30 Abs. 2Veröffentlichung von JahresberichtenGAA Hildesheim
8.1.18.24§ 30 Abs. 3Information der Öffentlichkeit bei Überschreitung von Informationsschwellen oder AlarmschwellenGAA Hildesheim
8.1.18.25§ 30 Abs. 4Entgegennahme der Mitteilung eines benachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union bei der Überschreitung von Informationsschwellen oder AlarmschwellenMU
8.1.18.26§ 30 Abs. 5Zugänglichmachen der Ergebnisse von Untersuchungen zu Durchführbarkeit und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnahmen sowie der Informationen über die Durchführung der PläneLk/kS/gsS/sG
8.1.18.27§ 30 Abs. 6 und 8Unterrichtung über Immissionswerte, Ablagerungsraten und ZuständigkeitenMU
8.1.18.28§ 31Übermittlung von Informationen und BerichtenGAA Hildesheim
8.1.18.29§ 32 Abs. 1 und 2Übermittlung von Informationen, Berichten und DatenMU
8.1.18.30§ 32 Abs. 3Meldung über ergriffene MaßnahmenGAA/Lk/kS/gsS/sG
___________
1) Die zuständige Behörde nach § 11a der Verordnung über Genehmigungsverfahren — 9. BImSchV — in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), ergibt sich aus dem Gemeinsamen Runderlass des Umweltministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 1. Dezember 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 20).
2) Ist die benannte Stelle in eigener Sache beteiligt, so ist das GAA zuständig.
3) Die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes bleibt unberührt.
8.2Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), geändert durch Artikel 7b der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316)GAA
8.3 Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 5 Abs. 1 und 3Überwachung durch die zuständige Behörde
a)in genehmigungsbedürftigen Anlagen der Nrn. 1.6, 7.1, 9.36, 10.17 und 10.18 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen — 4. BImSchV — vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)Lk/kS/gsS
in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bei den im Anhang aufgeführten Wirtschaftszweigen, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden,
in nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, die weder gewerblichen Zwecken dienen noch im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden
b)in nicht unter Buchstabe a fallenden AnlagenGAA
8.4 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft — TA Luft — vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
8.4.1Nr. 5.3.3.4 Abs. 2 und Nr. 5.3.3.6 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 der 41. BImSchVBekanntgabe von Stellen zur Erteilung einer Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau, zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit aufzeichnender Messeinrichtungen und Prüfung der Gleichwertigkeit einer Anerkennung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumGAA Hildesheim
8.4.2Nr. 5.3.3.4 Abs. 3 Satz 2Anerkennung von MesseinrichtungenGAA Hildesheim
8.4.3Nr. 5.5.3 Abs. 3 Satz 1Festlegung von kleineren Werten für die Schornsteinhöhenbestimmung in nach § 44 Abs. 3 BImSchG festgesetzten Untersuchungsgebieten GAA Hildesheim
8.4.4Nr. 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 Buchst. d und fZulassung von Stellen zur Prüfung der Trockenlegung oder zur Prüfung von Dichtigkeit und DokumentationGAA Hildesheim
8.4.5Nr. 5.4.8.10.3/ 5.4.8.11.3 Buchst. gEntgegennahme des Nachweises der gleichwertigen ZerstörungseffizienzGAA
8.5Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 626 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
8.5.1§ 4 Abs. 1 und 4 Satz 2EmissionsgenehmigungGAA/LBEG1)
8.5.2§ 4 Abs. 5 Satz 1Entgegennahme der Anzeige über eine geplante Änderung der TätigkeitGAA/LBEG1)
8.5.3§ 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3Überprüfung und Änderung der EmissionsgenehmigungGAA/LBEG1)
8.5.4§ 6 Abs. 2 Satz 4Stellungnahme zum ÜberwachungsplanGAA/LBEG1)
___________
1) Die genannten Behörden sind für die bezeichneten Maßnahmen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) nur zuständig, wenn Tätigkeiten nach Anhang 1 Teil 2 TEHG betroffen sind, die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG genehmigungsbedürftig sind. In Bezug auf Maßnahmen, die die Freisetzung von Treibhausgasen nach § 34 Abs. 1 TEHG betreffen, ist Nr. 8.6 weiterhin in der Fassung vom 27. Oktober 2009 anzuwenden.
8.6Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), geändert durch die Verordnung Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14)
Artikel 5 und 9 Abs. 2Überwachung der Berichterstattung durch die Betreiber und Entgegennahme der Daten und Informationen sowie Prüfung der Qualität der übermittelten Daten für
a)Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten nach Anhang I Nr. 7 ausgeübt werdenLk/kS/gsS
b)Betriebseinrichtungen nach Anhang I Nr. 5 Buchst. dGAA-Z/LBEG1)
c)nicht unter die Buchstaben a und b fallende Betriebseinrichtungen nach Anhang IGAA/LBEG1)
__________
1) Die Qualität von Daten, die die Einleitung in Gewässer und Abwasseranlagen betreffen, wird für die genannten Behörden von der Behörde geprüft, die für die wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung der Einleitung zuständig ist. Diese wird von den genannten Behörden beteiligt.
8.7 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
8.7.1§ 3 Abs. 1Entgegennahme von Informationen und Festlegung eines Formates
a)für Betriebseinrichtungen, in denen Tätigkeiten nach Nr. 7 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 ausgeübt werden Lk/kS/gsS
b)für Betriebseinrichtungen nach Nr. 5 Buchst. d des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 166/2006GAA-Z/LBEG
c)für Betriebseinrichtungen, die nicht unter Buchst. a oder b fallenGAA/LBEG
8.7.2§ 5 Abs. 1Übermittlung der Berichte und Informationen an das UmweltbundesamtMU
8.8Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)
8.8.1§ 5 Abs. 1 Satz 3Zulassung von AusnahmenMS
8.8.2§ 8Festsetzung einer EntschädigungMI
8.8.3§ 9 Abs. 5Festsetzung einer EntschädigungMI
8.8.4§ 10Festsetzung erstattungsfähiger AufwendungenLk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen
8.8.5§ 11 Abs. 1Entgegennahme der Auskünfte, Daten, Unterlagen und PläneGAA Hildesheim
8.9 Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980), geändert durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)GAA Hildesheim
9Gentechnikrecht
9.1 Gentechnikgesetz in der Fassung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und auf dieses Gesetz gestützte RechtsverordnungenGAA Braunschweig/GAA Hannover/GAA Göttingen1)
9.1.1 ZKBS-Verordnung in der Fassung vom 5. August 1996 (BGBl. I S. 1232), zuletzt geändert durch Artikel 56 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2Beteiligung der obersten LandesbehördeMU
__________
1) Das GAA Hannover ist zugleich auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück und das GAA Braunschweig auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg zuständig. Das GAA Göttingen ist für seinen eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
9.2EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
9.2.1§ 4 Abs. 1 Nr. 2Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. EU Nr. L 268 S. 24), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), jedoch nicht in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel GAA Braunschweig/GAA Hannover/GAA Göttingen1)
9.2.2§ 4 Abs. 1 Nr. 3Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1946/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen (ABl. EU Nr. L 287 S. 1), jedoch nicht in Bezug auf Lebensmittel und Futtermittel GAA Braunschweig/GAA Hannover/GAA Göttingen1)
___________
1) Das GAA Hannover ist zugleich auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden, Hildesheim, Oldenburg und Osnabrück und das GAA Braunschweig auch für die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Celle, Cuxhaven und Lüneburg zuständig. Das GAA Göttingen ist für seinen eigenen Aufsichtsbezirk zuständig.
10Recht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
10.1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
10.1.1§ 20 in Verbindung mit Anlage 1Planfeststellung und Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb vonLBEG1)
Nr. 19.3Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
Nr. 19.4Rohrleitungsanlagen zum Befördern verflüssigter Gase
Nr. 19.5Rohrleitungsanlagen zum Befördern nichtverflüssigter Gase
Nr. 19.6Rohrleitungsanlagen nach § 3a des Chemikaliengesetzes
10.1.2§ 20 in Verbindung mit Anlage 1Planfeststellung und Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb vonLk/kS/gsS/Region/LBEG
Nr. 19.7Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser
Nr. 19.8Wasserfernleitungen
Nr. 19.9künstlichen Wasserspeichern
___________
1) Die Zuständigkeit des LBEG erstreckt sich zusätzlich auf die Nummern dieses Verzeichnisses, in denen es neben einer anderen Stelle genannt ist.
10.2 Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 280 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)LBEG1)
___________
1) Die Zuständigkeit des LBEG erstreckt sich zusätzlich auf die Nummern dieses Verzeichnisses, in denen es neben einer anderen Stelle genannt ist.
11Energierecht
11.1Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)MU
mit Ausnahme von
11.1.1§ 43 Satz 1 Nr. 1Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehrNLStBV
11.1.2§ 43 Satz 1 Nr. 2Planfeststellungsverfahren für Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mmLBEG1)
11.1.3§ 43 Satz 1 Nr. 3Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel verlegt werden sollenNLStBV
11.1.4§ 43 Satz 1 Nr. 4Planfeststellungsverfahren für grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nr. 11.1.3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder ErdkabelNLStBV
11.1.5§ 43 Satz 4Planfeststellungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung als Erdkabel verlegter Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV, die im Küstenbereich von Nord- und Ostsee in einem 20 Kilometer breiten längs der Küstenlinie landeinwärts verlaufenden Korridor verlegt werden sollenNLStBV
11.1.6§ 43aAnhörungsverfahrenNLStBV/LBEG1)2)
11.1.7§ 43b Nr. 2PlangenehmigungsverfahrenNLStBV/LBEG1)2)
11.1.8§ 43c Nr. 2Anhörung vor Verlängerung eines PlansNLStBV/LBEG1)2)
11.1.9§ 44 Abs. 1 Satz 2Anordnung der Duldung von VorarbeitenMI
11.1.10§ 44 Abs. 3Festsetzung einer Entschädigung in GeldMI
11.1.11.§ 45a Halbsatz 1Entscheidung über eine Entschädigung in GeldMI
___________
1) Die Zuständigkeit des LBEG erstreckt sich zusätzlich auf die Nummern dieses Verzeichnisses, in denen es neben einer anderen Stelle genannt ist.
2) Die Zuständigkeit der NLStBV und des LBEG richtet sich nach den Gegenständen der Nrn. 11.1.1 bis 11.1.4.
11.2 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), geändert durch Artikel 337 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und auf dieses Gesetz gestützte Verordnungen sowie Verordnungen der Europäischen Union im Sinne des § 2 Nr. 2 des EnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzesGAA
mit Ausnahme von
11.2.1§ 6 Abs. 1Erstellen eines MarktüberwachungskonzeptsGAA Hildesheim
11.2.2§ 6 Abs. 2Koordinierung der Marktüberwachung sowie Entwicklung und Fortschreibung des MarktüberwachungskonzeptsMU
11.2.3§ 12 Abs. 1 und 2Jährlicher Bericht, Überprüfung der Funktionsweise der Marktüberwachungstätigkeiten sowie Information der beauftragten Stelle und des Bundesministeriums für Wirtschaft und TechnologieMU
11.3Kraftstoff-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), zuletzt geändert durch Artikel 325 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
11.3.1§ 4 Abs. 5Zuteilung von Bezugsscheinen für die erste Versorgungsperiode
an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an berufskonsularische VertretungenLk/kS
im ÜbrigenG
11.3.2§ 4 Abs. 5Entgegennahme von Anträgen auf Zuteilung von Bezugsscheinen nach § 4 Abs. 5 und deren Weiterleitung an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt nach Vorprüfung G
11.3.3§ 11Vorabausgabe von Bezugsscheinen für die erste Versorgungsperiode
an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an berufskonsularische VertretungenLk/kS
im ÜbrigenG
11.3.4§ 18Entgegennahme von Bezugsscheinen und Ausstellung von BerechtigungsscheinenG
11.4 Heizöl-Lieferbeschränkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 536)
11.4.1§ 2 Abs. 3 Satz 1Bescheinigung über den Verwendungszweck einer HeizölverbrauchsanlageG
11.4.2§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2Entgegennahme von Anträgen auf Bewilligung eines zusätzlichen Bezugsrechts und deren Weiterleitung an den Landkreis nach VorprüfungG
11.4.3§ 3 Abs. 1 oder Abs. 2Bewilligung eines zusätzlichen BezugsrechtsLk/kS
11.4.4§ 5 Abs. 5 Satz 1Bescheinigung über die Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für RaumheizungG
11.4.5§ 6 Abs. 3 Satz 1Bescheinigung über die Referenzmenge bei Neu- und Zusatzbedarf für öffentliche, gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche ZweckeG
11.4.6§ 7 Abs. 1 Satz 2Bescheinigung der Übernahme einer Heizölverbrauchsanlage bei Wechsel des AbnehmersG
11.4.7§ 9Anordnung, der Lieferpflicht nachzukommenLk/kS
11.4.8§ 13Anordnung, der Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommenLk/kS
11.4.9§ 14 Abs. 1 und Abs. 3Bescheinigung und Ersatzbescheinigung für Abnehmerinnen oder Abnehmer von Heizöl über die Referenzmenge oder einem Teil davon, über die oder den von einem Heizölhändler eine Bescheinigung zu erlangen istG
11.4.10Überwachung der Beschränkung der Lieferung und des Bezugs von Heizöl sowie der Beachtung der Eintragungs-, Bescheinigungs- und AufbewahrungspflichtenLk/kS
11.5Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
11.5.1§ 7 Abs. 1 Satz 1Überwachung des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Produkten, die von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasst sindGAA
11.5.2§ 7 Abs. 1 Satz 2Erstellen eines MarktüberwachungskonzeptesGAA Hildesheim
11.5.3§ 7 Abs. 2Sicherstellung der Koordinierung, der Überwachung sowie der Entwicklung und Fortschreibung eines MarktüberwachungskonzeptesMU
11.5.4§ 7 Abs. 3Anordnung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 4GAA
11.5.5§ 7 Abs. 5Probeentnahme und Verlangen eines MustersGAA
11.5.6§ 7 Abs. 7Information der beauftragten StelleGAA Hildesheim
11.5.7§ 9 Abs. 3Veröffentlichung von Informationen im Information and Communication System for Market Surveillance (ICSMS)GAA Hildesheim
11.5.8§ 11 Abs. 2 bis 5Anerkennung als zugelassene Stelle, Benennung der zugelassenen Stellen und Überwachung der zugelassenen StellenGAA Hildesheim
11.6Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. August 2008 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
11.6.1§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Befreiung von der Pflicht nach § 3
für Gebäude des Bundes oder des LandesMF
im ÜbrigenLk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen
11.6.2§ 11 Abs. 1Kontrolle der Erfüllung der Pflicht nach § 3 sowie Entgegennahme und Kontrolle der Richtigkeit der Nachweise nach § 10
für Gebäude des Bundes oder des LandesMF
im ÜbrigenLk/kS/gsS/andere Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden obliegen
11.7Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, soweit es nach § 100 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2015 (BGBl. I S. 1010), weiterhin anzuwenden ist
11.7.1§ 27 Abs. 5 Satz 1Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entsprechend dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luftdie nach Nr. 8.1 zuständige Behörde
11.7.2§ 66 Abs. 1 Nr. 4aBescheinigung über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte entsprechend dem Emissionsminimierungsgebot der TA Luft die nach Nr. 8.1 zuständige Behörde
11.8Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)LBEG1)
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1) Die Zuständigkeit des LBEG erstreckt sich zusätzlich auf die Nummern dieses Verzeichnisses, in denen es neben einer anderen Stelle genannt ist.
12Andere Rechtsgebiete
12.1Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2044)
§ 2Errichtung von Prüfungsausschüssen, Durchführung der PrüfungIHK (mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden)
12.2 Luftverkehrsgesetz in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 567 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
§ 29 Abs. 1 Satz 3für den Immissionsschutz zuständige LandesbehördeMU
12.3Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), geändert durch Artikel 116 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)LBEG1)
mit Ausnahme von
12.3.1§ 5 Abs. 5 Satz 2Anzuhörende Stelle des Landes zur Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid und zu jeweiligen ÄnderungenMW
12.3.2§ 13 Abs. 4 Satz 4Übermittlung des Planfeststellungsbeschlusses des LBEG sowie der Begründungen des LBEG für etwaige Abweichungen von der Stellungnahme der Kommission an die zuständigen Stellen in der BundesregierungMW
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1) Die Zuständigkeit des LBEG erstreckt sich zusätzlich auf die Nummern dieses Verzeichnisses, in denen es neben einer anderen Stelle genannt ist.