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§ 36 NWaldLG - Feld- und Forstschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses Gesetzes obliegen den Feld- und Forstordnungsbehörden (§ 43 Abs. 2 Satz 1) sowie im Außendienst den Behörden nach § 43 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes). Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§ 14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes.