Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.08.2009, Az.: Ws 214/09

Haftgrund der Wiederholungsgefahr

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.08.2009
Aktenzeichen
Ws 214/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2009:0812.WS214.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 03.08.2009 - AZ: 2 KLs 16/09

Fundstelle

  • NJW-Spezial 2010, 697-698

Redaktioneller Leitsatz

Lassen die Gesamtumstände und insbesondere die Zeugenaussagen eine so starke innere Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Taten erkennen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstaten fortsetzen, ist Widerholungsgefahr anzunehmen.

Tenor:

wird die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 03. August 2009, durch den (als letzte Haftentscheidung) u. a. die aufgrund des Haftbefehls des Landgerichts Braunschweig vom 23. Juli 2009 angeordnete Untersuchungshaft aufrechterhalten erhalten wurde, kostenpflichtig verworfen.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob gegen den Angeklagten auch Fluchtgefahr nach § 112 Abs.2 Nr.2 StPO besteht und ob der Haftbefehl insoweit ggf. gemäß § 116 Abs.1 StPO außer Vollzug gesetzt werden könnte (vgl. zur Subsidiarität § 112 a Abs.2 StPO); denn jedenfalls besteht aus den zutreffenden Gründen des genannten Haftbefehls, auf welche insoweit Bezug genommen wird, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112 a Abs.1 Nr.1 StPO, weil die dort genannten Gesamtumstände und insbesondere die dort aufgeführten Zeugenaussagen eine so starke innere Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstaten fortsetzen (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen: Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 112 a Rdnr.19 m.w.N.). Auch das Ermittlungsverfahren hat den Angeklagten von dem von den Zeugen über ihn bekundeten Verhalten nicht abgehalten.

Die Beschwerdebegründung, welche hinsichtlich des dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr keine konkreten Tatsachen darlegt, rechtfertigt keine andere Entscheidung.