§ 43 NElbtBRG - Änderung des FFH-Gebietsvorschlags
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG von der Anlage 4 abweichende Flächen des Biosphärenreservats als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden, ist diese Festlegung maßgeblich. Soweit in diesem Verfahren von der Anlage 5 abweichende natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse festgelegt werden, ist diese Festlegung maßgeblich; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die notwendigen von der Anlage 5 abweichenden Erhaltungsziele. Die oberste Naturschutzbehörde macht die nach Satz 1 maßgeblichen Flächen und die nach Satz 2 maßgeblichen wertbestimmenden Lebensräume und Arten sowie die von ihr abweichend bestimmten Erhaltungsziele öffentlich bekannt.