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§ 43 NElbtBRG - Änderung des FFH-Gebietsvorschlags

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG von der Anlage 4 abweichende Flächen des Biosphärenreservats als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt werden, ist diese Festlegung maßgeblich. Soweit in diesem Verfahren von der Anlage 5 abweichende natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse festgelegt werden, ist diese Festlegung maßgeblich; die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die notwendigen von der Anlage 5 abweichenden Erhaltungsziele. Die oberste Naturschutzbehörde macht die nach Satz 1 maßgeblichen Flächen und die nach Satz 2 maßgeblichen wertbestimmenden Lebensräume und Arten sowie die von ihr abweichend bestimmten Erhaltungsziele öffentlich bekannt.