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§ 54 NGefAG - Anwendung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Die Vorschriften des Fünften Teils finden Anwendung auf Verordnungen nach § 55. Werden Verordnungen auf Grund des § 55 und zugleich auf Grund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt; Satz 1 nur für die auf § 55 gestützten Vorschriften dieser Verordnungen.