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  • ab 16.08.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 GewÄABzRdErl

Bibliographie

Titel
Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
Redaktionelle Abkürzung
GewÄABzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
71000

Die Aufsichtsbezirke der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter sind aus dem nachstehenden Verzeichnis ersichtlich (Anlage).

Ändert sich ein Aufsichtsbezirk, so gibt das bis zum In-Kraft-Treten dieses RdErl. zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt alle in Betracht kommenden Akten und sonstigen Unterlagen an das nunmehr zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ab. Die Einzelheiten der Übergabe vereinbaren die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter untereinander. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Fristen und Termine versäumt werden.

Die Zuständigkeit des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Oldenburg in den gemeinde- und kreisfreien Gebieten der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser sowie der davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebiete ergibt sich aus § 1 Abs. 3 ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz vom 18.11.2004 (Nds. GVBl. S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5.1.2006 (Nds. GVBl. S. 2). Damit ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg im gemeinde- und kreisfreien Gebiet bis zur 12-Seemeilen-Hoheitsgrenze an der Nordseeküste und in den Mündungstrichtern von Ems, Weser und Elbe jenseits der Mittleren Tide-Hochwasser-Linie zuständig.

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Gemeinden und Landkreise