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§ 5 NRiG - Dienstliche Beurteilungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Amtliche Abkürzung
NRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

(1) 1Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind zudem zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). 2Die oberste Dienstbehörde kann in Beurteilungsrichtlinien nähere Bestimmungen treffen, die Beurteilungszeiträume für die Regelbeurteilung bestimmen und bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung zulassen.

(2) 1Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterin oder des Richters. 2Bei der Beurteilung sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten. 3Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil abzuschließen.

(3) 1Bevor die Beurteilung fertig gestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur mündlichen Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. 2Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.

(4) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.