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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchlachtSMGV

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Erhöhung der Meldegrenze für Schlachtschweine
Redaktionelle Abkürzung
SchlachtSMGV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78630

Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung auch Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Schweine schlachten.