§ 1 SchlachtSMGV
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Erhöhung der Meldegrenze für Schlachtschweine
- Redaktionelle Abkürzung
- SchlachtSMGV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78630
Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung sind abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung auch Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich mehr als 200, aber nicht mehr als 500 Schweine schlachten.