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  • ab 16.07.1953 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NSVSHGdÄG

Bibliographie

Titel
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden)
Redaktionelle Abkürzung
NSVSHGdÄG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100020000000

(1) Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

(2) Soweit Ansprüche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge Aufgabe des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes in Niedersachsen erloschen sind, bleibt es hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen bei der bisherigen Regelung.