§ 111 NGefAG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
- Amtliche Abkürzung
- NGefAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100000000
Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozeßordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zuläßt.