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§ 111 NGefAG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG)
Amtliche Abkürzung
NGefAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100000000

Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozeßordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zuläßt.