§ 35 WO-EwZ - Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses für die einzelnen Dienststellen und für die Einrichtung insgesamt
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift nach § 22.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Wahlvorstand der Einrichtung mit Einschreiben zu übersenden oder gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Die bei der Dienststelle entstandenen Wahlunterlagen werden zusammen mit einer Abschrift der Wahlniederschrift von der Dienststelle aufbewahrt.
(3) Der Wahlvorstand der Einrichtung zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Mehrheitswahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen Stimmen zusammen und stellt das Ergebnis der Wahl für den Bereich der Einrichtung spätestens am dritten Arbeitstag nach Beendigung der Stimmabgabe fest.
(4) Der Wahlvorstand der Einrichtung teilt das Wahlergebnis unverzüglich den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben es durch zweiwöchigen Aushang in derselben Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Der Wahlvorstand der Einrichtung hat das Wahlergebnis den in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften mitzuteilen.