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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 HAV/HBV-SIRdErl

Bibliographie

Titel
Schutzimpfungen gegen Hepatitis A und B aus arbeitsmedizinischer Indikation
Redaktionelle Abkürzung
HAV/HBV-SIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21026

Nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut sind wegen der Gefährdung im Polizeidienst Impfungen gegen Hepatitis B aus arbeitsmedizinischer Indikation angezeigt. Diese Impfungen werden aus Arbeitsschutzgründen sowohl für alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, für alle Anwärterinnen und Anwärter im Polizeivollzugsdienst an der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI), als auch für Polizeibeschäftigte, mit einem entsprechenden erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko, angeboten.

Eine Schutzimpfung gegen Hepatitis A ist - nach den aktuellen Empfehlungen der STIKO - aus Arbeitsschutzgründen für Polizistinnen und Polizisten nicht grundsätzlich vorgesehen. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie Polizeibeschäftigten kommt eine Impfung aus Gründen des Arbeitsschutzes jedoch in Betracht, wenn aufgrund einer speziellen Tätigkeit oder Verwendung die Gefährdungsbeurteilung ein erhöhtes arbeitsbedingtes Hepatitis-A-Infektionsrisiko ergibt (z. B. bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern der Polizei Niedersachsen, bei dienstlichen Auslandsaufenthalten, auch solchen von kurzer Dauer, in Gebieten mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz).

Folgende Regelungen sind hierbei zu beachten:

  1. 1.

    Die Impfungen sind freiwillig und werden von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten entsprechend dem Ergebnis der nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtend vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen der STIKO als Arbeitsschutzmaßnahme durchgeführt.

  2. 2.

    Für die benötigten Impfstoffe stellt der Medizinische Dienst grundsätzlich Einzelrezepte aus. Der Impfstoff ist von den Betroffenen unter Einhaltung der Kühlkette selbst zu besorgen.

  3. 3.

    Die Impfkosten werden den Betroffenen auf Antrag von den Polizeibehörden oder der PA NI erstattet, in deren Bereich die Personalangelegenheiten der Betroffenen bearbeitet werden. Für die Anwärterinnen und Anwärter im Polizeivollzugsdienst erfolgt die Abrechnung dieser Impfkosten durch die PA NI.

  4. 4.

    Kombinationsimpfstoffe gegen Hepatitis A und B, z. B. Twinrix®, können ebenfalls verabreicht werden. Allerdings muss der Differenzbetrag zwischen den Kosten für einen einfachen Hepatitis-B-Impfstoff und einem Kombinationsimpfstoff von der oder dem Betreffenden getragen werden; es sei denn, es liegt zeitgleich ein erhöhtes arbeitsbedingtes Hepatitis-A-Infektionsrisiko gemäß diesem Erlass vor.

  5. 5.

    Von den Polizeibehörden und der PA NI sind für alle im Zusammenhang mit den Impfungen entstehenden Kosten Haushaltsmittel im Rahmen der Bereichsbudgetierung eigenverantwortlich anzumelden und einzuplanen.

Regelungen in Bezug auf weitere Impfungen, die beispielsweise aufgrund eines Einsatzes im Rahmen internationaler Friedensmissionen notwendig werden, bleiben hiervon unberührt.

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.

Der Bezugserlass tritt am 31. 12. 2021 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch RdErl. vom 26. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1690)

An die
Polizeibehörden
Polizeiakademie Niedersachsen