§ 18 NAbfG - Kosten der Sonderabfallentsorgung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen und die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Sonderabfälle in der Abfallentsorgungsanlage, der sie zugewiesen worden sind, Gebühren und Auslagen (Kosten): Für die Erhebung der Kosten gelten die allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätze über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Beitreibung, Verjährung und Auslagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend, soweit nicht in der Verordnung nach Absatz 2 Abweichendes bestimmt wird. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.
(2) Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 näher zu bestimmen. Bei der Berechnung der Gebührensätze gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 und 4 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes entsprechend. Die Gebühr ist nach dem im Einzelfall entstandenen tatsächlichen Aufwand zuzüglich eines Zuschlags zur Abgeltung der Aufwendungen der Zentralen Stelle, der in der Verordnung festgelegt wird, zu berechnen. Bei der Gebührenbemessung sind ferner Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.