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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolNDRdErl

Bibliographie

Titel
Anforderung von Abschlepp-, Pannen- und Nothilfediensten durch die Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolNDRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

Besteht nach Unfällen oder anderen Schadensereignissen im Straßenverkehr, im Pannenfall oder in Fällen strafprozessualer oder gefahrenabwehrender Sicherstellungen/Beschlagnahmen/Ersatzvornahmen die Notwendigkeit, den Einsatz von Abschlepp-, Pannen- oder Nothilfediensten zu veranlassen, um Unfallstellen räumen, Kraftfahrzeuge abschleppen und verwahren, umsetzen oder vor Ort instand setzen zu lassen, haben die beteiligten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten die Anforderung der Dienste ausschließlich über den nachfolgend bestimmten Auftragsdienst abzuwickeln.

Die Regelung umfasst alle Hilfeleistungen der Polizei in Fällen, in denen eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für ein Kraftfahrzeug aus eigener rechtlicher Verpflichtung zum Entfernen verunfallter oder betriebsunfähiger Fahrzeuge aus dem Verkehrsraum die Beauftragung eines Abschlepp-, Pannen- oder Nothilfedienstes zu veranlassen hat, sowie alle Fälle polizeilicher Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung. Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes haben von jeder Form der direkten Anforderung von Abschlepp-, Pannen- und Nothilfedienstunternehmen abzusehen. Leistungsverzeichnisse sowie Listen von Abschlepp-, Pannen- und Nothilfediensten sind von den Polizeidienststellen nicht zu führen. Damit ist der Polizei keine eigene Auswahl aus mehreren geeigneten Unternehmen unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes möglich.

Zum Verfahren im Einzelnen:

1.1 Auftragsdienst ist:

APU Dienstleistungs GmbH,

Weißenseer Straße 52,

99610 Sömmerda.

Der Auftragsdienst hat sich in der Durchführung des Vermittlungsverfahrens und der Kontrolle des Betriebes den Richtlinien und Vorgaben des APU-Verkehrsservice Niedersachsen/Bremen e. V. unterworfen. Der APU-Verkehrsservice Niedersachsen/Bremen e. V. ist ein Zusammenschluss u. a. von Verbänden der Abschlepp-, Pannen- und Nothilfedienste und von Automobilclubs als Interessenvertreter der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer. Er stellt durch die Vorgabe von Richtlinien für die Auftragsvermittlung insbesondere sicher, dass der Auftragsdienst einen Auftrag an ein für die Kundin oder den Kunden jeweils geeignetes, leistungsfähiges und vertrauenswürdiges Unternehmen richtet, ein am Gleichheitsgrundsatz orientiertes Vermittlungsverfahren durchführt und jedem Unternehmen jederzeit zu gleichen Bedingungen und Leistungskriterien Zugang zu seiner Vermittlungsliste gewährt.

1.2 Die Zentrale Rufnummer des Auftragsdienstes lautet:

0800 2211222.

1.3 Die Polizeibehörden gewährleisten, dass Anforderungen von Abschlepp-, Pannen- oder Nothilfediensten ausschließlich an den Auftragsdienst unter der genannten Rufnummer gerichtet werden. Dabei sind unter Nennung der Dienststelle folgende Angaben zu übermitteln:

  • Der genaue Einsatzort und der Anlass der Anforderung. Ergänzend dazu bei Autobahnen und Strecken mit getrennten Richtungsfahrbahnen die Anschlussstelle oder Auffahrt, von der aus der Dienst an den Einsatzort anfahren oder herangeführt werden soll. In diesen Fällen wird der Auftragsdienst abweichend vom eigentlichen Einsatzort die benannte Anschlussstelle oder Auffahrt im Vermittlungsvorgang berücksichtigen.

  • Der Leistungsumfang mit allen vorhandenen und erforderlichen Informationen zur Durchführung der Vermittlung und des Auftrages - insbesondere Anzahl der Aufträge an einem Einsatzort, die zu bergenden oder zu transportierenden Lasten sowie die Art des erforderlichen Transports.

  • Ein bestimmtes Unternehmen oder ein besonderes Merkmal eines auszuwählenden Unternehmens, das die oder der Verantwortliche für das Fahrzeug als Auftraggeberin und Kundin oder Auftraggeber und Kunde genannt hat (Kundenwunsch).

Sofern die Beauftragung als polizeiliche Maßnahme der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr erfolgt, ist dies gesondert anzugeben. In diesen Fällen werden bei der Auswahl nur Unternehmen berücksichtigt, die Verwahrverträge mit den originär zuständigen Staatsanwaltschaften, Verwaltungs- bzw. Polizeibehörden geschlossen haben, sofern entsprechende Verwahrverträge bestehen.

1.4 Der Auftragsdienst führt auf Grundlage der durch die Polizei übermittelten Angaben die Auswahl durch und verständigt unmittelbar das jeweils ausgewählte Unternehmen. Dazu wird ein EDV-unterstütztes Auswahlsystem eingesetzt, das den übermittelten Einsatzort lokalisiert und zu vorgegebenen Radien, die ein zeitgerechtes Erreichen des Einsatzortes gewährleisten, ein mit Betriebssitz verzeichnetes Unternehmen ermittelt. Wird mehr als ein entsprechend den Leistungsanforderungen geeignetes Unternehmen festgestellt, erfolgt die Auswahl reihum. Alle Kriterien der Anforderung und Übermittlung werden von der Zentrale dokumentiert und sind i. S. eines transparenten Auswahlverfahrens überprüfbar. Kann in Einzelfällen zu den angeforderten Leistungskriterien eine Auswahl nicht vorgenommen werden oder würde sich anhand der Entfernung eines ausgewählten Unternehmens zum Einsatzort (etwa im Hinblick auf die Erfüllung eines Kundenwunsches) ein erheblicher Zeitverzug ergeben, führt der Auftragsdienst im Wege unverzüglicher Rückkopplung zur anfordernden Stelle eine Entscheidung herbei.

1.5 Das hiermit bestimmte Verfahren der Auftragsübermittlung und -vergabe gewährleistet eine schnelle Räumung von Unfall-, Schadens- oder sonstigen Gefahrenstellen und fördert damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die Leistungsfähigkeit des Auftragsdienstes, das schnelle Erreichen der Einsatzstelle, die Güte der Auftragsdurchführung und der Ausgleich der Interessen von Unternehmen und Kraftfahrerinnen oder Kraftfahrern sind als Qualitätskriterien Gegenstand einer Aufsichtstätigkeit des APU-Verkehrsservice Niedersachsen/Bremen e. V. über den Auftragsdienst.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 2 des RdErl. vom 9. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1503)