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  • ab 24.09.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EErl 2025 - Einstellungen im Einstiegsamt und Übernahmen auf Stellen

Bibliographie

Titel
Einstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen zum 2. Schulhalbjahr 2024 / 2025 - Einstellungstermin 01.02.2025
Redaktionelle Abkürzung
EErl 2025,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für die Neueinstellung von Lehrkräften im Einstiegsamt zum 01.02.2025 wird den RLSB der nachfolgend aufgeführte Stellenumfang von 1.150 Einstellungsermächtigungen zugewiesen.

1.1 Verteilung der Einstellungsmöglichkeiten:

SchulformGrundschuleHS, RS, OberschuleFörderschuleGymnasiumGesamtschuleStellen insgesamt
RLSBKapitel07100712
0713
0717
071107140718
Braunschweig6580351525220
Hannover7080302070270
Lüneburg70200353550390
Osnabrück80115352020270
Stellenausschreibungen zum 01.02.2025285475135901651.150

Die Einstellungen erfolgen grundsätzlich im Einstiegsamt im Beamtenverhältnis. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht vor, sind diese Lehrkräfte als Tarifbeschäftigte einzustellen. Auf ausdrücklichen Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ist sowohl eine befristete als auch eine unbefristete Einstellung in einem Beschäftigtenverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) möglich.

Die Aufteilung der insgesamt für die Kapitel 0712, 0713 und 0717 zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten auf die Schulformen ist gemäß den Regelungen zur Unterrichtsversorgung und dem Bedarf der Schulen vorzunehmen.

Den RLSB wird für eine bedarfsgerechte Ausschreibung eine Flexibilität für die Verteilung der zugewiesenen Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik in den Kapiteln 0710/0712/0713/0714/0717/0718 eingeräumt. In vorab zu genehmigenden Einzelfällen können aus den Einstellungsmöglichkeiten der Kapitel 0714 oder 0718 Einstellungsmöglichkeiten für das Lehramt für Sonderpädagogik genutzt werden.

1.2 Versetzungen zwischen den RLSB und innerhalb eines RLSB, auch aufgrund von Maßnahmen nach dem Bezugserlass zu f, können im gegenseitigen Austausch vorgenommen werden. Bei unterdurchschnittlich versorgten Bereichen und bei Schulformen mit einem Mangel an Bewerbungen ist zwischen den dienstlichen Interessen und den Interessen der betroffenen Lehrkraft abzuwägen. Die Vorausschätzung frei werdender Stellen geht davon aus, dass alle fristgerecht bis zum 31.07.2024 vorgelegten Anträge auf Beurlaubung oder Reduzierung der Stundenzahl genehmigt werden. Wird ein solcher Antrag aus dienstlichen Gründen abgelehnt oder aus dienstlichen Gründen eine Erhöhung der Stundenzahl vorgenommen oder eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung genehmigt, ist im entsprechenden Umfang eine zugewiesene Einstellungsmöglichkeit zu sperren.

1.3 Für eine unbefristete Übernahme von Vertretungslehrkräften in den Schuldienst sind keine Stellen bereitzustellen.

1.4 Die Übernahme von Lehrkräften im Lehrkräfteaustauschverfahren zwischen den Ländern wird durch gesonderten Erlass geregelt. Ein ggf. erforderlicher Stellenausgleich ist in der Zuweisung von Stellen gemäß Nr. 1.1 berücksichtigt.

1.5 Nach vorläufigem Abschluss des vorangegangenen Einstellungsverfahrens zum 01.08.2024 durch das MK dürfen nachträglich frei gewordene Stellen, z. B. durch das Nichtbestehen der Prüfung oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Stellenannahme, nicht wiederverwendet werden.

Bei Bedarf können nachträglich Stellen aus der Stellenreserve des MK oder ggf. aus Stellenresten beantragt werden, die aus folgenden Gründen frei geworden sind:

  • nach vorläufigem Abschluss des vorangegangenen Einstellungsverfahrens Einstellung zum 01.08.2024 durch das Nichtbestehen der Prüfung oder die Rücknahme einer bereits erfolgten Stellenannahme oder

  • Entlassung oder Kündigung von eingestellten Lehrkräften innerhalb eines halben Jahres nach der Einstellung im vorangegangenen Einstellungsverfahren.

Die Anträge auf nachträgliche Stellen für frei gewordene Stellen sind MK, Referat 34, zunächst gesammelt bis zum 02.10.2024 und dann fortlaufend zu melden.

1.6 Vertretungslehrkräfte können als befristete Tarifbeschäftigte im Rahmen der Mittel, die den RLSB zur Verfügung gestellt sind, eingestellt werden. Auf den Bezugserlass zu d wird hingewiesen.

1.7 Fachspezifische Bedarfe oder Bedarfe hinsichtlich sonderpädagogischer Fachrichtungen sollen grundsätzlich durch Neueinstellung, Versetzung, Abordnung oder schulinterne Anpassung des Lehrkräfteeinsatzes abgedeckt werden.

In Ausnahmefällen können befristete Personalmaßnahmen ohne Sachgrund für lehrendes Personal nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aus dem Schulbudget der jeweiligen Schule erfolgen. Sollten Schulen nicht über ausreichend eigene Mittel verfügen, können entsprechende Personalmaßnahmen im Rahmen der Mittel, die den RLSB zur Verfügung gestellt wurden, veranlasst werden. Befristete Arbeitsverträge in Ausführung dieser Einstellungsermächtigungen sind gemäß § 30 Abs. 3 TV-Lmindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten abzuschließen. Über die Verwendung dieser Einstellungsermächtigungen ist entsprechend zu berichten. Ist aus personalwirtschaftlichen Gründen eine Verlängerung eines Vertrags ohne Sachgrund notwendig, dann ist dies so rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zur weiteren Genehmigung vorzulegen, dass die rechtlichen Bedingungen für eine Vertragsverlängerung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG eingehalten werden können.

1.8 Gemäß Bezugserlass zu h (Freiwillige Erhöhung der Teilzeitbeschäftigung) werden Mittel längstens bis zum Ende des Schulhalbjahres (31.07.2025) zur Verfügung gestellt. Der Umfang dieser Mittel wird gesondert mitgeteilt.

1.9 Zusätzlich werden den RLSB bis zu fünf Einstellungsermächtigungen aus Stellenresten für weitere Personalmaßnahmen zur Verfügung gestellt.

1.10 Außerdem kann in Höhe der zugewiesenen Mittel Mehrarbeit gegen Mehrarbeitsvergütung bei vollzeitbeschäftigten Lehrkräften veranlasst werden. Die Beschäftigung von im Ruhestand befindlichen oder verrenteten Lehrkräften ist ebenfalls möglich.

1.11 Die Buchungen der einzelnen o. g. Maßnahmen (1.5-1.10) sind bei den zutreffenden Titeln entsprechend der Haushaltssystematik durchzuführen und die veranlassten Personalmaßnahmen sind im Lehrkräfteverzeichnis der jeweiligen Schule zu erfassen.

Außer Kraft am 1. Juli 2025 durch Nummer 5 des RdErl. vom 24. September 2024 (SVBl. S. 538)