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§ 1 NFVG - Verteilungsmasse

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) Der einheitliche Vomhundertsatz für die Ermittlung der Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) beträgt 17,01 vom Hundert.

(2) Von der um Bedarfszuweisungen und die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gekürzten Zuweisungsmasse gemäß § 2 Satz 1 NFAG entfallen 12,3 vom Hundert auf Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 3.