§ 1 NFVG - Verteilungsmasse
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
(1) Der einheitliche Vomhundertsatz für die Ermittlung der Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) beträgt 16,09 vom Hundert.
(2) Von der um Bedarfszuweisungen und die Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gekürzten Zuweisungsmasse gemäß § 2 Satz 1 NFAG entfallen 12,3 vom Hundert auf Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 3.