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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

Art. 1 2. ZLS-ÄndAbkG

Bibliographie

Titel
Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Redaktionelle Abkürzung
2. ZLS-ÄndAbkG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
81640

(1) Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 13. März 2003, unterzeichnet für das Land Niedersachsen am 27. Februar 2003 durch den Ministerpräsidenten, wird zugestimmt.

(2) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (1)

Nach Bekanntmachung vom 23. November 2005 (Nds. GVBl. S. 372) gilt:
"Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 25. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 217) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem § 2 am 1. November 2005 in Kraft getreten ist."