§ 16a GGO - Regierungsvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
In den organisatorisch beim Ministerium für Inneres und Sport eingerichteten Regierungsvertretungen werden auch Aufgaben der übrigen Ministerien wahrgenommen. Die fachliche Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung trägt das jeweilige Ministerium. Nähere Einzelheiten zu Organisation, Führung und Zusammenarbeit regelt das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien.