§ 16a GGO - Regierungsvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- GGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11120
In den organisatorisch bei der Staatskanzlei eingerichteten Regierungsvertretungen werden auch Aufgaben der übrigen Ministerien wahrgenommen. Die fachliche Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung trägt das jeweilige Ministerium. Nähere Einzelheiten zu Organisation, Führung und Zusammenarbeit regelt die Staatskanzlei im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien.