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§ 16a GGO - Regierungsvertretungen

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung der Landesregierung und der Ministerien in Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
GGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11120

In den organisatorisch bei der Staatskanzlei eingerichteten Regierungsvertretungen werden auch Aufgaben der übrigen Ministerien wahrgenommen. Die fachliche Verantwortung für die Aufgabenwahrnehmung trägt das jeweilige Ministerium. Nähere Einzelheiten zu Organisation, Führung und Zusammenarbeit regelt die Staatskanzlei im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien.