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Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Errichtung und den Betrieb des elektronischen Gesundheitsberuferegisters als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie zur Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (eGBR-Staatsvertrag - eGBRStVtr)
Amtliche Abkürzung
eGBRStVtr
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Vom 29. Juli 2021 (Nds. GVBl. S. 708) (1)(2)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) am 29. Dezember 2015 wurde der Zugriff auf Daten und Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte für Angehörige der nicht approbierten Gesundheitsberufe sowie der sonstigen Erbringerinnen und Erbringer ärztlich verordneter Leistungen grundsätzlich neu geregelt.

Der Zugriff gemäß § 339 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes zum Schutz von Patientendaten in der Teleinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG) vom 14. Oktober 2020 (BGBl. Teil I Nr. 46, Seite 2115-2164) geändert worden ist, muss personenbezogen über elektronische Heilberufs- und Berufsausweise erfolgen. Die Länder sind nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständig für die Bestimmung der Stellen für die Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise und können sich nach § 340 Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch hierzu gemeinsamer Stellen bedienen.

Das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) sieht zudem in § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 SGB V vor, dass den Ländern zusätzlich auch die Zuständigkeit für die Bestimmung der Stellen für die Herausgabe der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an die Angehörigen der in den §§ 352, 356, 357, 359 und 361 genannten Berufsgruppen, bei denen lediglich das Führen der Berufsbezeichnung geschützt ist oder die zu den weiteren zugriffsberechtigten Personen nach §§ 352, 356, 357, 359 und 361 gehören sowie für die Bestimmung der entsprechenden bestätigenden Stellen übertragen wird.

In der 80. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder am 5. Juni 2007 wurde der Beschluss für die Errichtung eines elektronischen Gesundheitsberuferegisters zur Ausgabe von Heilberufs- und Berufsausweisen gefasst. Die 82. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder am 24. und 25. Juni 2009 bestimmte durch Mehrheitsentscheidung Nordrhein-Westfalen als Sitzland für die gemeinsame Stelle.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Allgemeines1
Aufgaben des elektronischen Gesundheitsberuferegisters2
Zusammenarbeit mit bestätigenden Stellen3
Finanzierung und Kosten4
Haushalts- und Wirtschaftsführung5
Organisation und Struktur des Länderbeirats6
Aufgaben des Länderbeirats7
Beschlussfassung des Länderbeirats8
Organisation und Struktur des Fachbeirats9
Beschlussfassung des Fachbeirats10
Schlussvorschriften11