§ 17 NJagdG - Hegegemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Eine Hegegemeinschaft bedarf der Anerkennung durch die Jagdbehörde. Die Anerkennung ist auszusprechen, wenn
- 1.
die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für mindestens eine bestimmte Wildart im Gebiet der Hegegemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist und
- 2.
die Hegegemeinschaft eine Satzung erlassen hat, nach der
- a)
die Gewähr für eine ausreichende Dauer des Zusammenschlusses besteht und ein Austritt oder eine Kündigung der Mitgliedschaft nur zum Ende eines Jagdjahres zulässig ist,
- b)
das Verfahren für die Aufstellung eines gemeinsamen Abschussplans geregelt ist und
- c)
Maßnahmen getroffen werden können, um die Erfüllung des Abschussplans zu erzwingen.
(2) Soweit sich die Hegegemeinschaft auf Rot-, Dam-, Reh- oder Muffelwild bezieht, ist ein gemeinsamer Abschussplan vorzulegen. § 25 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.