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Pflichtfeld

§ 20 NPflegeG - Unterrichtungspflichten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
Amtliche Abkürzung
NPflegeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83000010000000

(1) Die Pflegekassen unterrichten die zuständige Landesbehörde sowie gleichzeitig die Landkreise und kreisfreien Städte unverzüglich über

  1. 1.
    den Abschluss sowie spätere Änderungen von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74 SGB XI) einschließlich Name und Anschrift der Träger der Pflegeeinrichtungen,
  2. 2.
    Art, Inhalt und Umfang der festgelegten allgemeinen Pflegeleistungen (§ 72 Abs. 1 SGB XI),
  3. 3.
    Art, Höhe und Laufzeit der vereinbarten Pflegevergütung (§ 82 Abs. 1 SGB XI),
  4. 4.
    zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Vergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zu Stande gekommen ist,
  5. 5.
    vereinbarte Entgelte (§ 87 SGB XI) und Zuschläge für Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI ).

(2) Die Angaben dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.