§ 20 NPflegeG - Unterrichtungspflichten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Niedersächsisches Pflegegesetz - NPflegeG -)
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Die Pflegekassen unterrichten die zuständige Landesbehörde sowie gleichzeitig die Landkreise und kreisfreien Städte unverzüglich über
- 1.den Abschluss sowie spätere Änderungen von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74 SGB XI) einschließlich Name und Anschrift der Träger der Pflegeeinrichtungen,
- 2.Art, Inhalt und Umfang der festgelegten allgemeinen Pflegeleistungen (§ 72 Abs. 1 SGB XI),
- 3.Art, Höhe und Laufzeit der vereinbarten Pflegevergütung (§ 82 Abs. 1 SGB XI),
- 4.zugelassene Pflegeeinrichtungen, die auf eine vertragliche Regelung der Vergütung nach den §§ 85 und 89 SGB XI verzichten oder mit denen eine solche Regelung nicht zu Stande gekommen ist,
- 5.vereinbarte Entgelte (§ 87 SGB XI) und Zuschläge für Zusatzleistungen (§ 88 SGB XI ).
(2) Die Angaben dürfen in einem Verzeichnis der Pflegeeinrichtungen veröffentlicht werden.