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  • ab 01.08.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KMASPRdErl

Bibliographie

Titel
Schulpraktika im Rahmen kirchlicher Ausbildungsvorschriften
Redaktionelle Abkürzung
KMASPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Ausbildungsvorschriften der evangelischen Landeskirchen sowie der katholischen Kirche sehen für Angehörige bestimmter Ausbildungsgruppen (z. B. Vikarinnen und Vikare, Pastoral- oder Gemeindeassistentinnen und -assistenten) vor, dass diese im Rahmen ihrer praktischen Ausbildung Schulpraktika von unterschiedlicher Dauer zu absolvieren haben. Die Ausgestaltung des abzuleistenden Praktikums ergibt sich aus der jeweiligen kirchlichen Ausbildungsvorschrift. Da diese Berufsgruppen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Rahmen der Gestellungsverträge mit den evangelischen Landeskirchen bzw. den katholischen Diözesen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen erteilen können, liegt es nicht nur im kirchlichen, sondern auch im Interesse des Landes, die Praktika zu ermöglichen. Vorbedingung, ein solches Schulpraktikum an einer Schule absolvieren zu können, ist, dass dort tätige Lehrkräfte bereit sind, die notwendigen Betreuungsaufgaben zu übernehmen; eine Verpflichtung zur Übernahme besteht nicht. Die Durchführung des Praktikums, der Umfang von Beratungsbesuchen durch Beauftragte der Kirchen sowie das Prüfungsprozedere werden im Einzelfall von der mit der Ausbildung beauftragten kirchlichen Stelle mit der für die Praktikumsdurchführung vorgesehenen Schule abgestimmt. Die zuständige Regionalabteilung der Niedersächsischen Landesschulbehörde wird von den in ihrem Bereich durchgeführten Schulpraktika von den Kirchen in Kenntnis gesetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 30. April 2019 (SVBl. S. 291)