§ 1 NPflegeG - Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NPflegeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83000010000000
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die kommunalen Körperschaften, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng zusammen.
(2) Dieses Gesetz findet, abgesehen von § 22, keine Anwendung auf teilstationäre oder vollstationäre Einrichtungen, in denen Eingliederungshilfe gemäß den §§ 39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährt wird.