§ 17 FABäBUPrO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBUPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000036
(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die/der Aufsichtführende dies der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann sie/ihn die/der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert 0 bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung diese für nicht bestanden erklären.