§ 140 NSchG - Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft und der freien Unterrichtseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Zumindest aus einem Untertitel der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich bei der Schule um eine Ersatzschule (§ 142) oder um eine Ergänzungsschule (§ 158 Abs. 1) handelt. Im Übrigen sind die für die Bezeichnung öffentlicher Schulen geltenden Regeln zu beachten. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
(2) Freie Unterrichtseinrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen, die zur Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes Anlass geben können.