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Abschnitt 28 VGO - 28. Mehrere Freiheitsentziehungen

Bibliographie

Titel
Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
Amtliche Abkürzung
VGO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34300

(1) Schließt sich an eine Freiheitsentziehung eine weitere Freiheitsentziehung derselben oder anderer Art an, so sind mit dem Ende des laufenden Vollzuges die Gefangenen für die neue Freiheitsentziehung aufgenommen. Es ist eine Verfügung zu treffen, die auch die Berücksichtigung der in den Absätzen 2, 3 und 5 getroffenen Regelungen dokumentiert.

(2) Ist eine Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Sicherungsverwahrung in Unterbrechung einer Untersuchungshaft zu vollziehen, so sind Gefangene mit Beginn der Strafzeit oder Unterbringung zum Strafvollzug oder zum Vollzug der Unterbringung aufgenommen; mit dem Ende der Strafzeit oder Unterbringung gelten Gefangene als wieder zur Untersuchungshaft aufgenommen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Gericht, das die Untersuchungshaft verhängt hat, ist eine Strafzeitberechnung zu übersenden (Vordruck 2: Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung und Vordruck 8: Vollstreckungsblatt).

(3) Ist Untersuchungshaft, eine Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe in Unterbrechung des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Sicherungsverwahrung oder Abschiebungshaft zu vollziehen, so ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. Bei der Unterbrechung des Vollzugs der Abschiebungshaft ist jedoch zu beachten, dass sich lediglich der vollzugliche Status ändert, der für die Abschiebungshaft notierte Fristablauf durch die Unterbrechung jedoch nicht gehemmt wird. Für die Mitteilung sind Vordrucke 2 (Annahme-/Aufnahme-/Änderungsmitteilung) und 8 (Vollstreckungsblatt) zu verwenden.

(4) Nummer 14 Abs. 2, 3, 4, 6, 7 und Nummer 23 Buchst. a) und c) sind nicht anzuwenden.

(5) Die Gefangenen sind jeweils von der neuen Situation gegen Unterschrift in Kenntnis zu setzen. Nummer 20 Abs. 2, Nummer 34 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 StVollstrO bleiben unberührt.