Abschnitt 1 BefÜBB132NGO
Bibliographie
- Titel
- Bestellung von Beauftragten nach § 131 NGO und § 74 NLO; hier: Übertragung der Befugnisse der oberen Aufsichtsbehörden auf die Aufsichtsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜBB132NGO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030000002
Gemäß § 127 Abs. 4 NGO und § 70 Abs. 2 NLO übertrage ich die Befugnisse der oberen Aufsichtsbehörden, Beauftragte im Sinne des § 131 NGO und des § 79 NLO zu bestellen, auf die Aufsichtsbehörden, sofern die Bestellung im Einvernehmen aller Beteiligten mit der beabsichtigten Maßnahme und mit der Person des zu Beauftragenden möglich ist.
Der RdErl. vom 26.7.1967 (Nds. MBl. S. 739 - GültL 70/38) wird aufgehoben.
An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke, Landkreise.
Nachrichtlich:
An die
Gemeinden.