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  • ab 20.05.1968 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BefÜBB132NGO

Bibliographie

Titel
Bestellung von Beauftragten nach § 131 NGO und § 74 NLO; hier: Übertragung der Befugnisse der oberen Aufsichtsbehörden auf die Aufsichtsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
BefÜBB132NGO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030000002

Gemäß § 127 Abs. 4 NGO und § 70 Abs. 2 NLO übertrage ich die Befugnisse der oberen Aufsichtsbehörden, Beauftragte im Sinne des § 131 NGO und des § 79 NLO zu bestellen, auf die Aufsichtsbehörden, sofern die Bestellung im Einvernehmen aller Beteiligten mit der beabsichtigten Maßnahme und mit der Person des zu Beauftragenden möglich ist.

Der RdErl. vom 26.7.1967 (Nds. MBl. S. 739 - GültL 70/38) wird aufgehoben.

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke, Landkreise.

Nachrichtlich:

An die
Gemeinden.