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§ 28 APVO-TD - Ergebnis der Laufbahnprüfung, Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD)
Amtliche Abkürzung
APVO-TD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in allen Prüfungsabschnitten der mündlichen Prüfung mit mindestens "ausreichend (4)" bewertet worden sind und die Prüfungsnote mindestens "ausreichend (4)" lautet. 2Die Bewertung der Leistungen in höchstens zwei Prüfungsabschnitten mit "mangelhaft (5)" steht dem Bestehen der Laufbahnprüfung nicht entgegen, wenn jede Bewertung mit "mangelhaft (5)" durch zwei Bewertungen mit "befriedigend (3)" oder eine Bewertung mit mindestens "gut (2)" ausgeglichen wird.

(2) 1Die Prüfungsbehörde errechnet die Prüfungsnote aus dem Mittelwert der Punktzahlen der Noten für die Prüfungsteile. 2Dabei werden

  1. 1.

    die Punktzahl der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit mit 20 Prozent,

  2. 2.

    die Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung mit 30 Prozent und

  3. 3.

    die Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung mit 50 Prozent

berücksichtigt. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Prüfungsnote) wird einer Note (Prüfungsnote) zugeordnet.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so kann die Prüfungskommission aufgrund der Beurteilungen des Prüflings während der berufspraktischen Ausbildung und aufgrund des Gesamteindrucks aller Prüfungsleistungen die Punktzahl der Prüfungsnote um höchstens 0,1 Punkte anheben, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsnote erreicht wird.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sowie die Prüfungsnote und die Punktzahl der Prüfungsnote bekannt.

(5) 1Über die bestandene Laufbahnprüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis mit der Prüfungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote. 2Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung, in der die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben sind.

(6) 1Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt,

  1. 1.

    im Fachbereich Vermessungs- und Liegenschaftswesen die Berufsbezeichnung "Assessorin des Vermessungs- und Liegenschaftswesens" oder "Assessor des Vermessungs- und Liegenschaftswesens",

  2. 2.

    im Fachbereich Landespflege die Berufsbezeichnung "Assessorin der Landespflege" oder "Assessor der Landespflege" und

  3. 3.

    in den übrigen Fachbereichen die Berufsbezeichnung "Bauassessorin" oder "Bauassessor"

zu führen. 2Die Prüfungsbehörde erstellt hierüber eine Bescheinigung.